Recht am Foto und Bild

Welche Bilder darf ich nutzen und welche nicht

Schild mit Aufschrift: Internet Tauschbörse

Nutzung

Wenn man ihnen vorwirft, ein Foto zu benutzen, woran ein anderer ein Recht hat, so ist zunächst zu klären, wer die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte hat. Dies gilt auch für Bildausschnitte. Achten Sie darauf, dass die Gegenseite eindeutig darlegen kann, dass sie zu einem bestimmten Zeitpunkt das Bild verwendet haben. Bei einem Vorwurf der Rechtsverletzung sollten Sie in jedem Fall die Inhaberschaft und das Recht, das Bild öffentlich zugänglich zu machen, bestreiten.

Recht am Foto und Bild - Abmahnung

Wenn Sie abgemahnt worden sind, prüfen Sie zunächst einmal, ob die Anforderungen des Urhebergesetzes vorliegen. Danach sind Name oder Firmenbezeichnung des Verletzten anzugeben, die Verletzung ist genau zu bezeichnen und die geltend gemachten Zahlungsansprüche nach Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen darzulegen. Wenn die Abmahnung unwirksam ist, besteht weder ein Anspruch auf Unterlassung noch müssen Sie die Rechtsanwaltskosten tragen.

Recht am Foto und Bild - Löschung

Wenn Sie das Bild beseitigen müssen, so sollten Sie darauf unbedingt Acht geben, dass das Bild nicht nur augenscheinlich von der Webseite entfernt wird, sondern die Bilddatei als solche muss so gelöscht sein, dass sie unter keinen erdenklichen Umständen aufgerufen werden kann. Wenn die Bilddatei auf dem Server verbleibt, so wäre es denkbar, dass mit Eingabe des direkten Pfades das Bild weiter angezeigt werden kann, was dann zugleich eine öffentliche Zugänglichmachung bedeutet. Es besteht damit die Gefahr der Abmahnung.

Recht am Foto und Bild - Rechtsanwaltskosten

Überprüfen Sie die Gebührenrechnung des abmahnenden Rechtsanwaltes. Für den gewerblichen Bereich werden Gegenstandswerte von 6000 € angenommen, wonach sich die Gebühren berechnen. Bei Kleinunternehmern sollte 3000 € ausreichend sein. Für Privatpersonen beschränkt sich der Gegenstandswert auf 1000 €.

Recht am Foto und Bild - Unterlassungserklärung

Wenn Sie das Bild oder Foto nicht nutzen durften, so sollten Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Diese sollte im Regelfall modifiziert werden. Achten Sie jedoch darauf, dass sie die Rechtsverletzung tatsächlich dauerhaft und vollständig beseitigen können. Ansonsten haben Sie die Unterlassungserklärung abgegeben und verstoßen erneut gegen das Nutzungsverbot, dann allerdings mit erheblichen Folgen, die sich aus der Unterlassungerklärung ergeben, dies können insbesondere Schadensersatzansprüche sein.

 

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