Ratgeber Familienrecht und Erbrecht – Das ist zu tun!

Scheidung, Unterhalt, Umgangsrecht, Sorgerecht, Trennungsunterhalt

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Im Bereich des Familienrechts sowie des Erbrechts begegnen uns eine Vielzahl komplexer Sachverhalte, die potenziell Ihre Situation betreffen könnten.

Wir präsentieren Ihnen hiermit eine sorgfältig kuratierte Übersicht der wesentlichen Problemstellungen nebst adäquaten Lösungsansätzen, die Ihnen umgehend Orientierung bieten und zu einem angemessenen Handeln anleiten könnten.

Diese Übersicht wird kontinuierlich mit der aktuellen Rechtsprechung abgeglichen und fortgeschrieben. Sollten Sie in Ihrer spezifischen Angelegenheit hier keine Antwort finden, empfiehlt es sich, unsere Seite regelmäßig zu konsultieren, um auf dem neuesten Stand zu bleiben.

Erbrecht: Wie Testamente zuverlässig und kostengünstig aufgefunden werden

Erbrecht: Wie Testamente zuverlässig und kostengünstig aufgefunden werden

Seit seiner Einführung im Jahr 2012 hat sich das Zentrale Testamentsregister, geführt von der Bundesnotarkammer, als eine wesentliche Institution etabliert. Bereits im dritten Jahr seines Bestehens verzeichnete es über 7,7 Millionen Dokumente und bietet Bürgern eine kosteneffiziente Möglichkeit, ihre Testamente zu registrieren. Derzeit findet eine schrittweise Übertragung der Testamentsverzeichnisse der Standesämter in Nordrhein-Westfalen statt, und ab dem Frühjahr 2015 wird auch Rheinland-Pfalz in diesen Prozess einbezogen. Bis Ende 2016 wird der Verwahrungsort von rund 20 Millionen Urkunden zentralisiert sein, was eine zuverlässige Abfrage für Gerichte und Notare ermöglicht.

Die Bedeutung eines sorgfältig formulierten Testaments kann nicht hoch genug eingeschätzt werden, denn ohne dessen Auffindung und Eröffnung durch das Nachlassgericht nach dem Ableben kann es nicht wirksam werden. Dr. Steffen Breßler, Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz, hebt hervor, dass insbesondere Alleinstehende, aber auch Ehepaare, sich oft Gedanken über die Sicherstellung ihres letzten Willens machen. Er empfiehlt, Testamente im Zentralen Testamentsregister zu vermerken, um diese Sorge zu adressieren.

Bei notariell beurkundeten Testamenten erfolgt die Registrierung automatisch durch den Notar, der das Testament auch amtlich verwahrt. Bürger, die ein eigenhändiges Testament hinterlegen möchten, können dies selbst beim Amtsgericht veranlassen, welches dann die Registrierung vornimmt.

Die Einführung des Zentralen Testamentsregisters hat die frühere Praxis ersetzt, erbfolgerelevante Dokumente beim Geburtsstandesamt des Verstorbenen zu melden. Die Bundesnotarkammer arbeitet daran, die vor der Einführung des Registers erstellten Dokumente sukzessive zu überführen, wobei bereits mehrere Bundesländer diesen Prozess erfolgreich abgeschlossen haben.

Im Falle eines Todesfalls wird das Standesamt aktiv und setzt das Zentrale Testamentsregister in Kenntnis, welches wiederum die verwahrende Stelle informiert. Das Amtsgericht eröffnet das Testament und leitet es an das zuständige Nachlassgericht weiter, welches die Erben benachrichtigt.

Dr. Breßler betont, dass die Kosten für die Registrierung und Verwahrung eines Testaments überschaubar sind und im Vergleich zu den Dienstleistungen eines Notars, die zusätzliche Sicherheit und Einsparungen bei den Erbscheingebühren bieten können, relativ gering ausfallen.

Datenschutz ist ein weiteres wichtiges Anliegen der Bürger, welches Dr. Breßler in der Beratung häufig begegnet. Er versichert, dass im Testamentsregister lediglich die Existenz und der Verwahrungsort eines Testaments vermerkt sind, nicht jedoch der Inhalt. Änderungen oder Widerrufungen des Testaments sind jederzeit möglich, selbst kurz vor dem Lebensende.

Das Zentrale Testamentsregister hat sich als ein effizientes und zuverlässiges System erwiesen, das einen bedeutenden Fortschritt gegenüber dem früheren, papierbasierten Verfahren darstellt und bereits nach drei Jahren einen beachtlichen Erfolg mit Millionen von registrierten Dokumenten und bearbeiteten Sterbefällen verzeichnet.

Quelle: Bundesnotarkammer

Namensrecht: Wahlrecht beim Ehenamen ist begrenzt

Namensrecht: Wahlrecht beim Ehenamen ist begrenzt

Das Oberlandesgericht Naumburg hat darauf hingewiesen, dass Ehegatten bei der Wahl ihres Ehenamens rechtlichen Beschränkungen unterliegen. Ein gewählter Ehename ist demnach nicht zulässig, wenn er zum Zeitpunkt der Festlegung weder der aktuell geführte Name noch der Geburtsname eines der Ehepartner ist. Die Richter betonten, dass die Eheleute zwar einen gemeinsamen Namen wählen sollen, jedoch innerhalb der gesetzlichen Grenzen. Diese Regelung gilt auch für nachträgliche Namensänderungen, die notariell beurkundet werden.

Quelle: OLG Naumburg, Urteil vom 8.9.2014, 2 Wx 85/13, Abruf-Nr. 143812 unter www.iww.de.

Scheidung: Verjährung der Rückforderung von Schwiegerelternschenkungen

Scheidung: Verjährung der Rückforderung von Schwiegerelternschenkungen

| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit dem Anspruch auf Rückforderung einer Schwiegerelternschenkung nach Scheitern der Ehe des Kindes befasst. Dabei hat er aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen ein geschenktes Grundeigentum wegen Störung der Geschäftsgrundlage zurückverlangt werden kann und welche Verjährungsfrist gilt. |

In dem betreffenden Fall bewohnten die Eheleute die Erdgeschosswohnung in einem Haus, das dem Vater der Frau gehörte. 1993 übertrug der Vater das Eigentum an dem Grundstück auf die beiden Eheleute zu deren jeweils hälftigem Miteigentum. Mitte 2004 trennten sich die Eheleute, der Mann zog aus der Ehewohnung aus. Nach rechtskräftiger Scheidung beantragte er im Jahre 2009 die Teilungsversteigerung des Hausanwesens. Daraufhin trat der Vater der Frau seine Ansprüche auf Rückübertragung des hälftigen Grundstücksanteils gegen seinen (ehemaligen) Schwiegersohn ab. Auf diese Abtretung gestützt hat die Frau ihren geschiedenen Ehemann im Jahre 2010 auf Übertragung seiner Miteigentumshälfte in Anspruch genommen.

Vor Amts- und Oberlandesgericht hatte sie damit keinen Erfolg. Beide Gerichte hielten den Anspruch für verjährt. Sie stützten sich dabei auf die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren. Damit habe die Verjährung spätestens mit Ablauf des Jahres 2006, in dem die Scheidung rechtskräftig geworden sei, zu laufen begonnen.

Mit der Rechtsbeschwerde beim BGH hatte die Frau Erfolg. Nach der Entscheidung könne nicht ausgeschlossen werden, dass dem Schwiegervater ein Anspruch auf Rückübertragung der Miteigentumshälfte gegen seinen früheren Schwiegersohn zustand und dieser Anspruch wirksam an die Frau abgetreten wurde. Erfolge eine Schwiegerelternschenkung unter der für das Schwiegerkind erkennbaren Vorstellung, dass die Ehe fortbesteht und daher die Schenkung auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommt, könne das Scheitern der Ehe nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage zu einer Rückabwicklung der Schenkung führen. Als weitere Voraussetzung müsse allerdings hinzukommen, dass ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar sei. Auch wenn dies der Fall sei, könne in der Regel nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen werde die Vertragsanpassung dazu führen, dass der zugewendete Gegenstand zurückzugewähren ist. Eine Rückgewähr des geschenkten Gegenstands löse dann aber – von den Fällen kurzer Ehedauer abgesehen – im Gegenzug einen angemessenen Ausgleich in Geld aus. In Betracht komme eine solche Rückgewähr bei nicht teilbaren Gegenständen wie Hausgrundstücken oder Miteigentumsanteilen insbesondere dann, wenn die Schwiegereltern sich – wie im vorliegenden Fall – ein Wohnungsrecht vorbehalten haben, das durch das Scheitern der Ehe gefährdet werde.

Entgegen der Annahme der Vorinstanzen wäre ein solcher Rückübertragungsanspruch der Ehefrau nicht verjährt. Zu Unrecht wurde die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren für anwendbar gehalten. Denn die wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern sei nach Ansicht des BGH grundstücksbezogen. Sie richte sich daher nach § 196 BGB. Dieser sieht für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf Gegenleistung eine zehnjährige Verjährungsfrist vor. Der Rechtsstreit wurde daher zur weiteren Aufklärung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Quelle | BGH, Beschluss vom 3.12.2014, XII ZB 181/13, Abruf-Nr. 174348 unter www.iww.de.

Erbrecht: Vorsicht beim Vermächtnis – Auslegung des Begriffs Sparguthaben

Erbrecht: Vorsicht beim Vermächtnis – Auslegung des Begriffs Sparguthaben

| Unter dem Begriff des Sparguthabens werden nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht die Gelder auf einem Girokonto verstanden, wohl aber die Gelder auf einem Festgeldkonto. Denn ein Girokonto dient regelmäßig zur Abwicklung des laufenden Zahlungsverkehrs und gerade nicht zur Ansparung. |

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall einer Erblasserin, die u. a. wie folgt testiert hatte: „mein Sparguthaben bei der R-Bank F. Konto Nr. 251 … zu gleichen Teilen an meine Kinder verteilt wird“. Bei dem Konto handelte es sich um ein Girokonto. Dennoch bezog sich das Vermächtnis nach Ansicht der Richter nicht darauf, sondern auf das Festgeldkonto mit der Konto-Nr. 6251. Denn die Erblasserin verfügte über ein Festgeldkonto mit annähernd gleicher Kontobezeichnung bei derselben Bank, sodass nicht eindeutig und unzweifelhaft war, auf welches der beiden Konten sich die Vermächtnisse erstrecken sollten. Die im Testament genannte Kontonummer war ihre persönliche Hauptkontonummer bei der R-Bank. Beim Festgeldkonto handelte es sich um ein weiteres „Unterkonto“. Dies ergab sich aus der, der Kontonummer vorgestellten, Zusatzziffer „6“. Deswegen setzte sich bei der Auslegung des Vermächtnisses der Sprachgebrauch durch.

Hinweis | Hat der Erblasser ein Vermächtnis über Barvermögen ausgesetzt, ist anhand des Willens des Erblassers zu prüfen, ob sich das Vermächtnis nur auf im Erbfall vorhandenes Bargeld, oder auch auf Konten und Wertpapierdepots erstreckt. Nach dem natürlichen Sprachgebrauch ist das Wort Barvermögen nicht auf Bargeld beschränkt, sondern umfasst i. d. R. auch auf diversen Bankkonten liegendes Geld. Wertpapierdepots dürften i. d. R. hierunter nicht fallen.

Quelle | OLG München, Urteil vom 14.5.14, 7 U 2983/13, Abruf-Nr. 142691 unter www.iww.de.

Kindesunterhalt: Keine Befreiung von Barunterhaltspflicht bei Kinderbetreuung im Wechselmodell

Kindesunterhalt: Keine Befreiung von Barunterhaltspflicht bei Kinderbetreuung im Wechselmodell

| Die im Rahmen eines Wechselmodells von einem Elternteil geleistete Kinderbetreuung kann nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führen. |

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Unterhaltsrechtsstreit. Die Richter machten deutlich, dass im Fall des Wechselmodells vielmehr beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen hätten. Der Unterhaltsbedarf bemesse sich dabei nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern. Er umfasse außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (vor allem Wohn- und Fahrtkosten).

Zwar sehe das Gesetz vor, dass der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreuende Elternteil seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes erfülle. Allerdings gelte dies nur, wenn er auch die Hauptverantwortung für das Kind trage. Ob das der Fall ist, müsse das Gericht jeweils im Einzelfall klären. Dabei komme der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu. Die Beurteilung dürfe sich allerdings nicht allein hierauf beschränken.

Quelle | BGH, Beschluss vom 5.11.2014, XII ZB 599/13, Abruf-Nr. 173761 unter www.iww.de.

Verschollenheitsgesetz: Ein seit fünf Jahren verschollener Senior kann für tot erklärt werden

Verschollenheitsgesetz: Ein seit fünf Jahren verschollener Senior kann für tot erklärt werden

| Ein Verschollener, der das 80. Lebensjahr erreicht haben würde und seit fünf Jahren verschollen ist, kann für tot erklärt werden. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit den erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts Castrop-Rauxel bestätigt. Der im Jahre 1932 geborene Betroffene lebte bis Juli 2004 in einer Wohngruppe für Demenzkranke in Castrop-Rauxel, weil er altersverwirrt und desorientiert war. In diesem Monat kehrte er nicht in die Wohngruppe zurück. Eingeleitete Fahndungsmaßnahmen und Presseveröffentlichungen führten nicht zu seinem Wiederauffinden. Er ist seitdem verschollen. Im Jahre 2012 beantragte der Rentenversicherer des Verschollenen, ein Aufgebotsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, den Betroffenen für tot zu erklären. In diesem Verfahren erklärte das Amtsgericht Castrop-Rauxel den Verschollenen mit dem angefochtenen Beschluss für tot. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Sohn des Verschollenen mit seiner Beschwerde. Er bezweifelt den Tod seines Vaters.

Das OLG bestätigte, dass ein Aufgebotsverfahren nach dem Verschollenheitsgesetz mit dem Ziel der Todeserklärung habe eingeleitet werden dürfen. Der Betroffene sei verschollen. Sein Aufenthalt sei seit längerer Zeit unbekannt, ohne dass Nachrichten darüber vorlägen, ob er in dieser Zeit noch gelebt habe und ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet seien. Bei seinem Verschwinden sei der Betroffene 72 Jahre alt gewesen. Er habe an einer fortgeschrittenen Alters-Alzheimer-Erkrankung gelitten. Auch wenn er noch körperlich rüstig gewesen sei, wie sein Sohn vortrage, sprächen ernsthafte Zweifel gegen das Fortleben des Verschollenen. Die Vermutung seines Sohnes, dass er als unbekannte Person in einer Pflegeeinrichtung untergekommen sei, sei auch nach Einschätzung des zuständigen Polizeikommissariats wenig wahrscheinlich. Es sei schwer vorstellbar, dass eine unbekannte Person in Deutschland oder dem benachbarten Ausland eine kostenträchtige Intensivpflege erhalte, ohne dass versucht werde, seine Identität aufzuklären.

Die Voraussetzungen für eine Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz lägen vor. Der Verschollene sei letztmalig 2004 lebend gesehen worden. Wenn er dann zwischenzeitlich das 80. Lebensjahr erreicht habe bzw. hätte erreichen müssen und fünf Jahre seit seinem Verschwinden verstrichen seien, erfülle dies die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Todeserklärung.

Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 7.2.2014, 15 W 82/13, Abruf-Nr. 143659 unter www.iww.de.

Steuerfragen: Sind Scheidungskosten weiterhin als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig?

Steuerfragen: Sind Scheidungskosten weiterhin als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig?

| Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat als erstes Finanzgericht über die Frage entschieden, ob Scheidungskosten nach der ab 2013 geltenden Neuregelung als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden können. Danach sind Prozesskosten für die Ehescheidung selbst abzugsfähig, nicht aber die sogenannten Scheidungsfolgesachen. |

Zum Hintergrund

Nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) waren Zivilprozesskosten – mit Ausnahme von Scheidungskosten – grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar.

In 2011 hatte der BFH seine Rechtsprechung jedoch geändert und entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese günstige Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2013 ausgehebelt. Nunmehr heißt es: „Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.“

Strittig ist nun, ob

  • mit der Neuregelung „nur“ die Rechtslage vor der steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung des BFH wieder hergestellt werden sollte oder
  • damit auch die Sonderbehandlung der Ehescheidungskosten entfällt.

Entscheidung des Finanzgerichts

Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz sind die Prozesskosten für eine Ehescheidung auch nach der Neuregelung als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Denn der Gesetzestext knüpft exakt an eine Formulierung aus der bis 2010 geltenden Rechtsprechung des BFH an. Diese Anknüpfung weist darauf hin, dass der Gesetzgeber keine neuartigen, sondern die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Wertungen in das Gesetz einfließen lassen wollte.

Unter „Verlust der Existenzgrundlage“ ist auch der Verlust der seelischen Existenzgrundlage zu verstehen, die nach der Zerrüttung einer Ehe ohne Scheidung anzunehmen ist. Daher ist die Zwangsläufigkeit bei Ehescheidungen grundsätzlich zu bejahen.

Dagegen stellen die (prozessualen) Kosten für Scheidungsfolgesachen (Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht) keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Die Zwangsläufigkeit solcher Kosten ist u. a. deshalb zu verneinen, da sie der Steuerpflichtige dadurch vermeiden kann, dass er die Einbeziehung von Folgesachen in den Scheidungsverbund nicht beantragt.

Praxishinweise

Auch für Veranlagungszeiträume ab 2013 sollten Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Da die Finanzverwaltung diese Aufwendungen jedoch vorerst nicht berücksichtigen und den Ausgang des Revisionsverfahrens abwarten wird, sollte unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich außergewöhnliche Belastungen nur dann steuermindernd auswirken, wenn sie die im Gesetz festgelegte zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Belastung hängt dabei u. a. vom Gesamtbetrag der Einkünfte ab.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2014, 4 K 1976/14, Rev. BFH VI R 66/14, Abruf-Nr. 143189 unter www.iww.de.

Erbrecht: Hessen als sechstes Bundesland vollständig ins Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer überführt

Erbrecht: Hessen als sechstes Bundesland vollständig ins Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer überführt

| Die Testamentsverzeichnisüberführung schreitet planmäßig voran. Bislang konnten neben der ehemaligen Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin die Testamentsverzeichnisse der Bundesländer Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen vollständig in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer überführt werden. |

Nun ist das Bundesland Hessen hinzugekommen. Seit Beginn der Testamentsverzeichnisüberführung wurden insgesamt rund 1.250 Standesämter angefahren und etwa 3 Mio. Verwahrungsnachrichten über erbfolgerelevante Urkunden (sog. „gelbe Karteikarten“) und ca. 1,4 Mio. Mitteilungen über nicht eheliche oder einzeladoptierte Kinder (sog. „weiße Karteikarten“) abgeholt und digital erfasst. Das entspricht einem Viertel der Gesamtmenge der im Rahmen der Testamentsverzeichnisüberführung durch die Bundesnotarkammer im gesetzlichen Auftrag zu übernehmenden Karteikarten. Gegenwärtig werden die rund 400 Standesämter aus Nordrhein-Westfalen überführt, wobei deren Abschluss zum Ende des ersten Quartals 2015 vorgesehen ist.

Das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer ist für alle erbfolgerelevanten Urkunden (z. B. Erbverträge und Testamente) konzipiert, die in notarielle oder gerichtliche Verwahrung gelangen. Das Register enthält deren Verwahrdaten (z. B. Angaben zur verwahrenden Stelle) und wird in jedem Sterbefall darauf geprüft, ob solche Verwahrangaben speziell für die verstorbene Person vorliegen.

Dadurch können Nachlassverfahren schneller und effizienter durchgeführt werden, weil das zuständige Nachlassgericht vom Zentralen Testamentsregister elektronisch darüber informiert wird, ob und welche erbfolgerelevanten Urkunden zu beachten sind. Zugleich wird der Notar oder das Gericht, bei dem die Urkunde verwahrt wird, informiert und um Ablieferung an das zuständige Nachlassgericht gebeten. Dadurch wird sichergestellt, dass der letzte Wille einer verstorbenen Person nach deren Ableben auch tatsächlich umgesetzt wird.

Zur Inbetriebnahme des Zentralen Testamentsregisters gehört auch, die schon existierenden Verwahrangaben über erbfolgerelevante Urkunden, die bislang dezentral bei den jeweiligen Geburtsstandesämtern und der Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin geführt wurden, schrittweise zu überführen. Dieser Vorgang hat Mitte 2013 begonnen. Die Verwahrangaben in den Testamentsverzeichnissen der übrigen Standesämter werden noch bis Ende 2016 in das Zentrale Testamentsregister überführt. Die Bundesnotarkammer arbeitet zum Zwecke der Überführung vertrauensvoll mit den Standesämtern und dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin zusammen.

Quelle | Bundesnotarkammer Berlin

Kindschaftsrecht: Vaterschaft kann auch noch posthum angefochten werden

Kindschaftsrecht: Vaterschaft kann auch noch posthum angefochten werden

| Eine Vaterschaft kann auch noch nach dem Tod des Kindes und seiner Mutter angefochten werden. |

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht Hannover zugunsten eines Scheinvaters. Dieser ist lange Zeit als Matrose, bzw. Maschinist zur See gefahren. Zum Zeitpunkt der Zeugung seiner Tochter zwischen Dezember 1966 bis April 1967 befand er sich ausweislich seines Seemannbuchs auf großer Fahrt. Die Tochter wurde im Oktober 1967 geboren. Zu diesem Zeitpunkt lebten der Mann und die Mutter bereits getrennt. Von der Geburt „seiner“ Tochter erfuhr der Mann zunächst nichts. Erst als ihn die Stadt Frankfurt a.M. 2013 auf Übernahme der Begräbniskosten „seiner“ Tochter i.H.v. 1228 EUR in Anspruch nahm, erfuhr er von der Existenz einer Tochter. Die Kindesmutter war mittlerweile ebenfalls verstorben. Die Ehe des Seemanns war am 10.4.1969 geschieden worden. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte die Ehefrau erklärt, dass der Seemann sie 1965 verlassen habe, seitdem habe sie ihn nicht mehr gesehen. Aufgrund der Vorlage des Seemannbuchs und des Scheidungsurteils hat das Gericht es als erwiesen angesehen, dass der Mann nicht Vater der 2009 verstorbenen Tochter ist und der Vaterschaftsanfechtung stattgegeben. Aus diesem Grund wird der Seemann die Kosten der Beerdigung „seiner“ Tochter nicht tragen müssen. Da ausreichend nachprüfbare Dokumente vorlagen, war eine Exhuminierung der Scheintochter zur Durchführung eines Vaterschaftstests nicht mehr erforderlich.

Quelle | Amtsgericht Hannover, 631 F 366/14, Abruf-Nr. 143474 unter www.iww.de.

Kindesunterhalt: Erwerbschance eines ausländischen ­Elternteils ohne Berufsausbildung

Kindesunterhalt: Erwerbschance eines ausländischen ­Elternteils ohne Berufsausbildung

| Für die Feststellung, dass für einen Unterhaltsschuldner keine reale ­Beschäftigungschance bestehe, sind – insbesondere im Bereich der ­gesteigerten Unterhaltspflicht – strenge Maßstäbe anzulegen. |

Das machte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit um Kindesunterhalt deutlich. Der Unterhaltspflichtige hatte sich in dem Verfahren darauf berufen, dass er aus dem Ausland stamme und über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge. Das ließen die Richter jedoch nicht gelten. Sie wiesen in ihrer Entscheidung darauf hin, dass dies allein noch nicht die Schlussfolgerung rechtfertige, dass für ihn keine reale Beschäftigungschance im Hinblick auf eine sozialversicherungspflichtige Vollzeitstelle bestehe. Auch die bisherige Tätigkeit des Unterhaltspflichtigen in Zeitarbeitsverhältnissen sei noch kein hinreichendes Indiz dafür, dass es ihm nicht gelingen könne, eine besser ­bezahlte Stelle zu finden. Dies gelte auch, wenn er überwiegend in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gearbeitet habe.

Quelle | BGH, Urteil vom 22.1.2014, XII ZB, 185/12, Abruf-Nr. 140693 unter www.iww.de.

Vaterschaftsklärung: Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung geht vor postmortalem Persönlichkeitsrecht des Vaters

Vaterschaftsklärung: Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung geht vor postmortalem Persönlichkeitsrecht des Vaters

| Das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen tritt im Falle einer für die Feststellung der Vaterschaft erforderlichen DNA-Untersuchung und einer damit einhergehenden Exhumierung regelmäßig hinter das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurück. |

Diese Grundsatzentscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer 1944 geborenen und in der früheren DDR aufgewachsenen Frau. Diese begehrt die Feststellung, dass der 2011 verstorbene S. ihr Vater sei. Sie hat behauptet, dass S. in der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit ihrer Mutter gehabt habe. Diese habe ihr an ihrem 18. Geburtstag die Vaterschaft von S. offenbart. Ihre Mutter habe sie in den Nachkriegsjahren zu der Familie S. in Westdeutschland reisen lassen, wo sie engen Kontakt zu ihrer „S.-Oma“ gehabt habe. Bei einem späteren Treffen mit S. sei dieser selbstverständlich davon ausgegangen, ihr Vater zu sein.

Das Oberlandesgericht (OLG) hat die Exhumierung der Leiche des S. angeordnet, um ein DNA-Abstammungsgutachten zu erstellen. Der eheliche Sohn von S. hat die Einwilligung in die Exhumierung und Gewebeprobenentnahme verweigert. Mit einem Zwischenbeschluss hat das OLG diese Weigerung für unberechtigt erklärt. Hiergegen wendet sich der Sohn des Verstorbenen mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Die Rechtsbeschwerde blieb erfolglos. Der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft ist zulässig, weil die Angaben der Antragstellerin ausreichende Anhaltspunkte für eine Vaterschaft des S. enthalten, ihre Behauptung also nicht ins Blaue hinein erfolgt ist. Die Exhumierung ist auch deshalb erforderlich, weil sich der Sohn des S. geweigert hat, eigenes DNA-Material für die Begutachtung zur Verfügung zu stellen.

Dem verfassungsrechtlich geschützten Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist gegenüber der Totenruhe des Verstorbenen grundsätzlich der Vorrang einzuräumen. Sowohl nach der Europäischen Menschenrechtskonvention als auch nach dem Grundgesetz kommt dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung besondere Bedeutung zu. Sofern im Einzelfall durch die Untersuchung eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen droht und damit das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurückzutreten hat, kann dem im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung hinreichend Rechnung getragen werden. Solche besonderen Gründe, die gegen eine Exhumierung und eine Begutachtung sprechen könnten, lagen im vorliegenden Fall nicht vor.

Das Interesse der Antragstellerin an der Feststellung der Vaterschaft wird nicht dadurch geschmälert, dass sie seit langer Zeit über die mögliche Vaterschaft des S. informiert gewesen war bzw. keine Zweifel mehr an seiner Vaterschaft hatte. Ihr Interesse ist auch nicht geringer zu bewerten, weil sie damit vor allem die Geltendmachung eines Erbrechts verfolgt. Das Wissen um die eigene Herkunft ist von zentraler Bedeutung für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität. Daran ändert nichts, dass im Einzelfall bei der Klärung der Abstammungsfrage vermögensrechtliche Interessen im Vordergrund stehen können. Zudem stellt die Teilhabe an dem väterlichen Erbe ein legitimes Interesse des leiblichen Kindes dar.

Quelle | BGH, Beschluss vom 29.10.2014, XII ZB 20/14, Abruf-Nr. 0173071 unter www.iww.de.

Erbrecht: Die Auswirkungen der neuen EU-Erbrechtsverordnung auf die eigene Nachfolgeplanung werden unterschätzt

Erbrecht: Die Auswirkungen der neuen EU-Erbrechtsverordnung auf die eigene Nachfolgeplanung werden unterschätzt

| Mitte August 2015 tritt die neue EU-Erbrechtsverordnung in Kraft. Die Verordnung bestimmt das Recht des Staates, das im Erbfall anzuwenden ist und sieht neue Rechtswahlmöglichkeiten für den Erbfall vor. Außerdem wird ein europäisches Nachlasszeugnis eingeführt. Die weitreichenden Änderungen durch die EU-Erbrechtsverordnung sind den Bürgern weitgehend noch unbekannt. Die Zeit bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts sollte zur Beschäftigung mit der eigenen Nachfolgeplanung und gegebenenfalls zu deren Anpassung an die künftige Rechtslage genutzt werden. |

Wen betrifft die neue EU-Erbrechtsverordnung?

Die neue EU-Erbrechtsverordnung betrifft potenziell jeden. Sie ist innerhalb der EU (mit Ausnahme Dänemarks, Großbritanniens und Irlands) auf alle Sterbefälle anwendbar, die sich ab dem 17.8.2015 ereignen. Ab diesem Zeitpunkt ist regelmäßig nicht mehr die Staatsangehörigkeit des Erblassers für das anzuwendende Recht maßgeblich. Das anzuwendende Recht richtet sich dann grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

In Zeiten der Globalisierung bedeutet das für eine Vielzahl von Bürgern, dass für sie ab Mitte August 2015 ein anderes Erbrecht gilt. Betroffen sind in erster Linie Personen, die dauerhaft in einem Staat leben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, Rentner, die ihren Lebensabend überwiegend im Ausland verbringen und Menschen, die sich in ein ausländisches Pflegeheim begeben. Auch junge Menschen, die z. B. aus beruflichen Gründen nur zeitweise im Ausland leben und die eine Rückkehr in die Heimat planen, können von der Neuregelung betroffen sein. Die einfache Regel, nach der jeder Deutsche nach deutschem Recht, jeder Franzose nach französischem Recht beerbt wird, stimmt künftig nicht mehr. „Ausländische Rechtsordnungen können sich erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen unterscheiden. Um Überraschungen zu vermeiden, ist es wichtig, sich rechtzeitig beraten zu lassen“, erklärt Lisa Schumacher, Geschäftsführerin der Notarkammer Pfalz.

Zeitig Gedanken zum eigenen Nachlass machen

Jeder – egal ob jung oder alt – sollte sich frühzeitig Gedanken zur Regelung des eigenen Nachlasses machen und sich mit der Nachfolgeplanung auseinandersetzen. Dies gilt vor allem für diejenigen, für die möglicherweise künftig ein fremdes Erbrecht zur Anwendung kommt. „Erste Überlegung muss dabei sein, wo der gewöhnliche Aufenthalt liegt“, so Schumacher. Daran schließt sich die Frage an, ob nach dem anhand des gewöhnlichen Aufenthaltsorts anzuwendenden Recht die gewünschte Nachlassverteilung möglich ist, und ob die Anwendung des fremden Rechts überhaupt gewollt ist.

Dabei kann es bereits schwierig sein, den gewöhnlichen Aufenthaltsort zuverlässig zu ermitteln. Dies hängt vor allem damit zusammen, dass er mit einer Veränderung der tatsächlichen Umstände wechseln kann. „Wer sichergehen will, dass bei seinem Tod das Recht des Landes anwendbar ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, muss künftig eine entsprechende Rechtswahl treffen. Diese muss ausdrücklich in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen und sollte daher am besten zusammen mit der Errichtung eines Testaments oder eines Erbvertrags vorgenommen werden.“, empfiehlt Schumacher.

Beratungsangebote nutzen

Informationen über das Erbrecht der Mitgliedstaaten können auf der Webseite des Rats der Notariate der Europäischen Union unter http://www.successions-europe.eu abgerufen werden.

Informationsangebote im Internet können jedoch keineswegs die Beratung im Einzelfall ersetzen. Die Frage, ob eine Rechtswahl sinnvoll oder sogar notwendig ist, können u. a. Notare oder Fachanwälte für Erbrecht beantworten. „Notare beraten auf diesem Gebiet und arbeiten die notwendigen rechtssicheren Formulierungen aus. Aufgabe des Notars ist es dabei, sicherzustellen, dass ein heute errichtetes Testament auch nach dem Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung geltenden Recht gültig und mit der künftigen EU-Erbrechtsverordnung vereinbar ist“, erklärt Schumacher. Eine notarielle Beratung empfiehlt sich auch, wenn ein Testament bereits errichtet wurde, um zu prüfen, ob dieses geändert oder ergänzt werden muss.

Mehr Rechtssicherheit und Erleichterung bei Erbfällen mit Auslandsbezug

Trotz des gestiegenen Beratungsbedarfs aufgrund der einschneidenden Änderungen, die die neue Verordnung mit sich bringt, überwiegen deren Vorteile eindeutig. Schumacher: „Mit der Verordnung gelten erstmals auf EU-Ebene einheitliche Regelungen darüber, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist und wie Erben ihre Rechte nachzuweisen haben.“ Erben und Erblasser standen bisher vor oft schwer lösbaren Konflikten. So herrschte bislang in vielen grenzüberschreitenden Erbfällen Uneinigkeit, nach welchem nationalen Recht sich die Erbfolge richtet. Es konnte daher vorkommen, dass derselbe Erbfall in einem Mitgliedstaat der EU anders als in einem anderen beurteilt wurde und Erbnachweise aus einem Mitgliedsstaat in einem anderen Mitgliedsstaat nicht anerkannt wurden. Die EU-Erbrechtsverordnung wirkt dem entgegen und ermöglicht eine zuverlässige und rechtssichere Nachlassplanung.

Ferner wird mit der Verordnung ein europäisches Nachlasszeugnis eingeführt, mit dem Erben, aber auch Testamentsvollstrecker, ihre Rechtsstellung nachweisen können. Bei grenzüberschreitenden Erbfällen entfällt damit künftig die mehrfache Beantragung von Erbscheinen in allen Ländern, in denen der Erblasser Vermögen hinterlassen hat.

Quelle | Hamburgische Notarkammer

Verbraucherinsolvenz: Insolvenzverwalter kann keine Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung verlangen

Verbraucherinsolvenz: Insolvenzverwalter kann keine Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung verlangen

| Im Falle einer Verbraucherinsolvenz hat der Insolvenzverwalter keinen Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung. |

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig. Die Richter bestätigten in ihrer Entscheidung zwar die Pflicht eines jeden Ehegatten, die finanziellen Lasten des anderen nach Möglichkeit zu vermindern. Voraussetzung sei aber, dass dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist. In steuerlicher Hinsicht betreffe dies auch die Pflicht, unter bestimmten Voraussetzungen in eine von dem anderen gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer einzuwilligen. Das sei beispielsweise der Fall, wenn der andere so seine Steuerschuld verringern könne, der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt werde.

Sei aber das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Ehegatten eröffnet, könne der Insolvenzverwalter nicht mehr über die Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung auf den Verlustvortrag des anderen Ehegatten zugreifen, um diesen zu nutzen. Dem stehe die zusätzliche steuerliche Belastung des anderen Ehegatten entgegen. Dieser könne nämlich den Verlustvortrag nicht mehr nutzen, um sein eigenes steuerliches Einkommen zu reduzieren.

Quelle | OLG Schleswig, Beschluss vom 23.5.2014, 10 UF 63/13, Abruf-Nr. 143253 unter www.iww.de.

Personenstandsrecht: Eintragung eines dritten Geschlechts ist nicht möglich

Personenstandsrecht: Eintragung eines dritten Geschlechts ist nicht möglich

| Das Amtsgericht Hannover hat im schriftlichen Verfahren einen Antrag auf Änderung der Geschlechtsangabe von „weiblich“ in „inter“ oder „divers“ abgelehnt. |

Die erkennende Richterin stellte fest, dass nach den Vorschriften des Personenstandsgesetzes das Geschlecht mit „weiblich“, „männlich“ oder ohne eine solche Angabe einzutragen ist. Die Angabe des Geschlechts mit „inter“ oder „divers“ ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Gericht hat eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht für notwendig erachtet, da nicht zu erkennen sei, dass die gesetzliche Regelung gegen die Verfassung verstößt.

Quelle | Pressemitteilung des Amtsgerichts Hannover

Vermögensfürsorgepflicht: Heimliches Ummelden einer Hausratversicherung führt zum Schadenersatzanspruch des Ehegatten

Vermögensfürsorgepflicht: Heimliches Ummelden einer Hausratversicherung führt zum Schadenersatzanspruch des Ehegatten

| Wenn ein Ehegatte während des Zusammenlebens heimlich die Hausratversicherung für die gemeinsame Ehewohnung auf eine allein in seinem Eigentum stehende Wohnung ummeldet, verstößt er gegen die ihn treffende Vermögensfürsorgepflicht gegenüber dem anderen Ehegatten. |

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Bremen. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass der so hintergangene Ehegatte einen Schadenersatzanspruch habe, wenn aufgrund eines späteren Einbruchs der entwendete Hausrat in der Ehewohnung nicht von der Versicherung ersetzt wird.

Hinweis | Bei den Verpflichtungen aus der ehelichen Fürsorgepflicht ist zwischen der Verletzung persönlicher Pflichten, die grundsätzlich keine Schadenersatzpflicht auslöst (insbesondere Beistand, Rücksichtnahme, Solidarität), und der Verletzung vermögensrechtlicher Pflichten, die zu Schadenersatzansprüchen führen kann, zu unterscheiden.

Allerdings bestehen diese Pflichten bei einem gestörten ehelichen Verhältnis nicht mehr in gleichem Maße, wie bei einer intakten Ehe. Schadenersatz ist u. a. möglich bei:

  • der Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der steuerlichen Zusammenveranlagung und beim begrenzten Realsplitting sowie
  • einer Verweigerung der Zustimmung zur Übertragung eines Kfz-Schadenfreiheitsrabatts auf die den Zweitwagen überwiegend fahrende Ehefrau.

Quelle |  OLG Bremen, Urteil vom 19.9.14, 4 UF 40/14, Abruf-Nr. 142937 unter www.iww.de.

Erbrecht: Worauf Immobilienerben achten sollten

Erbrecht: Worauf Immobilienerben achten sollten

| Wer eine Immobilie erbt, hat viele Fragen zu klären – von der Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch über die mit der Immobilie verbundenen laufenden Kosten bis zu eventuell notwendigen Renovierungsarbeiten. Die folgende Übersicht der LBS Bayern zeigt auf, worauf beim Immobilienerbe zu achten ist. |

Grundbucheintrag

Als neue Eigentümer sollten sich Immobilienerben zügig in das Grundbuch eintragen lassen. Dafür muss der Erbschein dem Amtsgericht vorgelegt werden. Dieses veranlasst die Eintragung. Liegt ein Erbschein vor, ist die Änderung im Grundbuch ein Jahr lang gebührenfrei. In jedem anderen Fall beträgt die Gebühr für eine Änderung im Grundbuch rund ein Prozent des Marktpreises. Das kann – je nach Wert der Immobilie – schnell eine vierstellige Summe werden. Wer die geerbte Immobilie nicht veräußern möchte, sollte den Eintrag im Grundbuch deshalb vor Ablauf der Jahresfrist ändern lassen. So lässt sich viel Geld sparen. Bei einem Verkauf der Immobilie übernimmt der Makler in der Regel die Formalitäten.

Neue Pflichten

Als neuer Eigentümer übernimmt man die Verantwortung dafür, dass keine Gefahren von der Immobilie ausgehen und niemand zu Schaden kommen kann. Deshalb ist zu prüfen, ob beispielsweise überhängende Äste oder morsche Bäume die Nachbargrundstücke beeinträchtigen können. Im Winter ist gegebenenfalls daran zu denken, angrenzende Gehwege von Schnee und Glatteis zu befreien. Regelmäßig sollte auch die Funktionsfähigkeit der Heizung geprüft werden, um Schäden am Gebäude zu vermeiden. Ist ausreichend Brennstoff vorhanden? Sind alle notwendigen Wartungsarbeiten erledigt?

Unterhaltskosten

Immobilienerben sollten die Kosten kalkulieren, die für den Unterhalt des Objekts anfallen, um nicht von unerwarteten Belastungen überrascht zu werden. Für jede Immobilie sind regelmäßig Grundsteuer und Versicherungsbeiträge zu bezahlen. Darüber hinaus können Kosten für Strom, Heizung, Straßenreinigung, Müllabfuhr sowie Verwaltung und Hausmeister anfallen. Wenn die Immobilie Teil einer Eigentümergemeinschaft ist, lohnt es, die Protokolle der letzten Eigen­tümerversammlungen zu prüfen. Diese können Beschlüsse über größere Sonderumlagen enthalten, für die der neue Eigentümer aufkommen muss.

Modernisierungen

Oft stehen bei geerbten Objekten Renovierungen an, weil Strom- und Wasserleitungen, Dach, Fenster, Bad oder Böden erneuerungsbedürftig sind. Sinnvoll kann es zudem sein, die Raumaufteilung zu verändern. Auch der energetische Zustand entspricht häufig nicht mehr dem
heutigen Standard. Die LBS Bayern empfiehlt daher, einen bedarfsorientierten Energieausweis erstellen zu lassen. Er enthält konkrete Vorschläge für Modernisierungsmaßnahmen. Soll das Objekt vermietet oder verkauft werden, verlangt der Gesetzgeber ohnehin einen Energieausweis.

Quelle | LBS Bayerische Landesbausparkasse

Kindesunterhalt: Auch ein titulierter Unterhaltsanspruch kann verwirken

Kindesunterhalt: Auch ein titulierter Unterhaltsanspruch kann verwirken

| Auch titulierte Ansprüche auf Kindesunterhalt unterliegen der Verwirkung, wenn sie längere Zeit nicht geltend gemacht werden (Zeitmoment) und der Unterhaltsschuldner davon ausgehen durfte, dass eine Inanspruchnahme nicht mehr erfolgen wird (Umstandsmoment). |

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Rechtsstreit hin. Die Richter machten deutlich, dass es für das Umstandsmoment im Einzelfall ausreichen könne, wenn der Unterhaltsberechtigte einen über einen bestimmten Zeitraum aufgelaufenen Unterhaltsrückstand nicht geltend mache, hingegen Rückstände aus anderen Zeiträumen durchgehend thematisiere. Und noch eine zweite wichtige Aussage findet sich in der Entscheidung des OLG. Danach müsse sich das unterhaltsberechtigte Kind das Verhalten des Jugendamts in der Unterhaltsauseinandersetzung zurechnen lassen, wenn hinsichtlich der Unterhaltsansprüche eine Beistandschaft des Jugendamts bestehe.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 17.3.2014, 6 UF 196/13, Abruf-Nr. 142812 unter www.iww.de.

Namensrecht: „Ivabelle“ ist als zweiter Vorname nicht zulässig

Namensrecht: „Ivabelle“ ist als zweiter Vorname nicht zulässig

| Ein erwachsener Mann kann seinem Vornamen nicht den Zweitvornamen „Ivabelle“ hinzu­fügen, wenn er keinen wichtigen Grund dafür vorbringen kann. |

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier die entsprechende Klage eines Mannes abgewiesen, der die Eintragung eines weiteren Vornamens beantragt hatte. Sein erster Vorname solle bestehen bleiben, jedoch wünsche er sich aus persönlichen Gründen die Hinzufügung des Zweitvornamens „Ivabelle“. Nachdem dieser Antrag abgelehnt wurde, hat der Mann nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren Klage erhoben. In der Urteilsbegründung haben die Richter ausgeführt, dass auch für die Hinzufügung eines weiteren Vornamens wichtige Gründe vorliegen müssten. Ein Recht auf freie Abänderbarkeit des Vornamens gebe es nicht. Auch insoweit bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und der Namenskontinuität. In der Rechtsprechung sei die Zulässigkeit einer Namensänderung in den Fällen anerkannt, in denen der geänderte Name unverzichtbarer Ausdruck der sexuellen Persönlichkeit sei oder der religiösen Überzeugung entspreche. Gründe dieser Art habe der Mann nicht darlegen können. Daher sei die Klage, unabhängig von der Frage, ob der Name „Ivabelle“ für einen Mann überhaupt zulässig sei, abzuweisen.

Quelle | VG Trier, Urteil vom 7.7.2014, 6 K 392/14.TR, Abruf-Nr. 142811 unter www.iww.de.

Betreuung: Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen

Betreuung: Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen

| Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch darf gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dies aber dennoch möglich. |

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt. Die Richter haben dabei in einer Entscheidung aufgezeigt, welche Voraussetzungen dafür eingehalten werden müssen. Stimmt der Betroffene der Einrichtung oder der Erweiterung einer Betreuung nicht zu, ist neben der Notwendigkeit der Maßnahme stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht. Das Gericht muss sich durch einen Facharzt beraten lassen. Auf Grund­lage dieses Sachverstands muss das Gericht feststellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung fähig ist. Die beiden entscheidenden Kriterien hierbei sind die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Fehlt es an einem dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern nur ein natürlicher Wille vor.

Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Dabei dürfen jedoch keine überspannten Anforderungen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt werden. Auch der an einer Erkrankung leidende Betroffene kann in der Lage sein, einen freien Willen zu bilden und ihn zu äußern. Abzustellen ist jeweils auf das Krankheitsbild des Betroffenen. Wichtig ist das Verständnis, dass ein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen treffen kann. Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können. Das setzt denknotwendig voraus, dass der Betroffene seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen und auf der Grundlage dieser Einschätzung die für und gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen kann.

Ist der Betroffene zur Bildung eines klaren Urteils zur Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, muss ihm weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei von den Einflüssen interessierter Dritter abzugrenzen. Dabei müssen die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung durch ein Sachverständigengutachten belegt sein.

Beruht die Entscheidung des Betroffenen gegen die Bestellung eines Betreuers schließlich auf einer nach den vorgenannten Maßstäben freien Willensbildung, muss diese Entscheidung auch dann respektiert werden, wenn die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre.

Quelle | BGH, Urteil vom 30.7.2014, XII ZB 107/14, Abruf-Nr. 142617 unter www.iww.de.

Namensrecht: „Waldmeister“ ist kein zulässiger Name für ein Kind

Namensrecht: „Waldmeister“ ist kein zulässiger Name für ein Kind

Der Name „Waldmeister“ ist für ein Kind im Personenstandsregister nicht eintragbar.

Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Bremen ein Elternpaar in die Grenzen. Die Richter machten deutlich, dass das Wort „Waldmeister“ im deutschen Sprachraum u. a. mit einer Bezeichnung für Speiseeis, einer Geschmacksrichtung in Erfrischungsgetränken, einem Beruf und vor allem mit einer Pflanze assoziiert werde. Ein männlicher Vorname „Waldmeister“ sei nicht nachgewiesen. Dieser Kontrast der Verwendung des Wortes „Waldmeister“ als bekannte und gewöhnliche Bezeichnung von Sachen einerseits und der überraschenden Verwendung als Vorname andererseits sei der Grund dafür, dass ein solcher Vorname als lächerlich empfunden werde und seinen mit ihm verbundenen Träger lächerlich machen könne. Es komme deshalb nicht darauf an, ob „Waldmeister“ oder sein englisches Äquivalent in den Vereinigten Staaten von Amerika als Vorname bereits Verwendung gefunden habe (OLG Bremen, 1 W 19/14).

Ehescheidung: Schenkung oder Darlehen der Ex-Schwiegereltern?

Ehescheidung: Schenkung oder Darlehen der Ex-Schwiegereltern?

Gerade im familiären Bereich wird oft auf klare Absprachen und deren schriftliche Fixierung verzichtet. Dies führt dazu, dass Gerichte oft Jahrzehnte später mittels Zeugen versuchen müssen, mögliche Vereinbarungen aufzuklären. Wenn dabei Zweifel verbleiben, geht dies zulasten derjenigen, die eine Vereinbarung nachweisen müssen.

Hierauf machte das Landgericht (LG) Coburg im Fall eines geschiedenen Ehepaars aufmerksam. Sieben Jahre nach der Trennung und fünf Jahre nach der Scheidung reichten die Ex-Schwiegereltern gegen ihre vormalige Schwiegertochter Klage ein. Sie hatten 1995 ihrem Sohn und seiner damaligen Ehefrau 51.000 DM für den Kauf einer Wohnung zukommen lassen. Die Eheleute erwarben die Wohnung jeweils zur Hälfte. Nach der Trennung wohnte zunächst die Frau in der Wohnung. 2013 entschied man sich zum Verkauf. Mit der Klage verlangen die Ex-Schwiegereltern 12.500 EUR von ihrer ehemaligen Schwiegertochter. Sie behaupten, der Betrag sei 1995 als Darlehen je zur Hälfte an die Eheleute ausgezahlt worden. Dieses zinslose Darlehen hätte unter der Bedingung gestanden, dass im Falle des Verkaufs der Wohnung die Rückzahlung zu erfolgen habe. Die beklagte Frau verteidigte sich damit, dass es kein Darlehen gegeben hätte. Über irgendwelche Bedingungen sei nicht gesprochen worden. Es hätte sich um eine Schenkung gehandelt. Wenn ein Darlehen vorhanden gewesen wäre, wären ihre Ex-Schwiegereltern schon viel früher an sie herangetreten.

Das LG wies die Klage ab. Es konnte sich nicht davon überzeugen, dass im Jahr 1995 ein Darlehensvertrag geschlossen wurde. Die Kläger und ihr Sohn berichteten zwar über Gespräche untereinander im Jahr 1995. Sie konnten aber nicht angeben, inwieweit damals die Schwiegertochter eingebunden oder überhaupt anwesend war. Über die Bedingungen der Rückzahlung des behaupteten zinslosen Darlehens wurden unterschiedliche Angaben gemacht. Der Ex-Schwiegervater sprach von einer Rückforderungsmöglichkeit, falls die Geldgeber in eine Notlage kämen. Eine solche Rückforderungsmöglichkeit von Zuwendungen kennt aber auch das Schenkungsrecht. Da keine schriftlichen Unterlagen aus dem Jahr 1995 vorlagen, vermochte sich das Gericht nicht von einem Darlehen und den behaupteten Rückzahlungsbedingungen zu überzeugen. Das Gericht erkannte zwar an, dass innerhalb von Familien häufig auf schriftliche Aufzeichnungen verzichtet wird, konnte sich vom Vorliegen eines Darlehens und dessen Rückzahlungsbedingungen trotzdem nicht überzeugen. Selbst der Ex-Mann sprach in seiner Vernehmung davon, dass es möglicherweise gar nicht zu einer Rückzahlung des Geldes kommen sollte.

Das Gericht berücksichtigte auch, dass es im Rahmen des Scheidungsverfahrens zum Entwurf einer Scheidungsvereinbarung gekommen war. Dort hatten die Eheleute ihre gesamten Verbindlichkeiten aufgeführt. Ein Darlehen der Kläger fand sich in dieser Aufstellung nicht. Zwar scheiterte der Abschluss der Scheidungsvereinbarung, jedoch nahm das Gericht diesen Entwurf und weitere Unterlagen aus dem Scheidungsverfahren, die ebenfalls keinen Hinweis auf ein Darlehen der Kläger enthielten, als Indiz dafür, dass ein solches Darlehen nicht bestand.

Das Gericht führte des Weiteren aus, dass bei Zuwendungen an Schwiegerkinder im Falle der Trennung der Eheleute unter bestimmten Umständen die Möglichkeit einer Rückforderung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestünde. Ein solcher Anspruch wurde aber spätestens mit der Scheidung der Eheleute im Jahr 2008 fällig. Die Verjährung für einen solchen Anspruch beträgt drei Jahre, sodass sie spätestens mit Ablauf des Jahres 2011 eingetreten ist. Somit wäre ein möglicher Rückforderungsanspruch nach den Grundsätzen nach dem Wegfall der Geschäftsgrundlage verjährt (LG Coburg, 22 O 396/13).

Kindesumgang: Vollstreckung eines Umgangstitels

Kindesumgang: Vollstreckung eines Umgangstitels

Im Vollstreckungsverfahren wird die Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidung nicht überprüft.

Neue Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe jedoch zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen. Voraussetzung dafür ist, dass darauf ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gestützt ist. Zudem müssen gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zu vollstreckende gerichtliche Entscheidung keine dem Wohl des Kindes dienliche Umgangsregelung mehr enthält (OLG Karlsruhe, 18 WF 11/14).

Patchwork-Familie: Umgangsrecht des Stiefelternteils

Patchwork-Familie: Umgangsrecht des Stiefelternteils

Die „Patchwork-Familie“ ist der dritthäufigste Familientyp nach der „Kernfamilie“ und den Alleinerziehenden. „Patchwork“ bedeutet „Flick-“ oder „Stückwerk“ und ist ein passender Begriff, wenn man sich den Familientyp genauer ansieht: Zwei Erwachsene leben mit Kindern aus einer früheren Beziehung zusammen: Ein Mann und eine Frau, zwei Männer, zwei Frauen, Kinder aus einer vorangegangenen Ehe, Kinder aus verschiedenen vorangegangen Beziehungen. Dies kann rechtliche Probleme mit sich bringen.

Gestritten wird dabei oft um ein Umgangsrecht des Stiefelternteils mit dem Kind. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gilt Folgendes: Enge Bezugspersonen des Kindes, die für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung) haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist i. d. R. anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Allerdings besteht gerade bei in die Brüche gegangenen Patchwork-Familien die Gefahr, dass die einzelnen Umgangsrechtsansprüche das Kind überfordern (sog. „Umgangstourismus“. Deshalb gilt grundsätzlich folgende Reihenfolge:

  • An erster Stelle stehen die Elternteile,
  • an zweiter Stelle stehen die Großeltern und Geschwister,
  • an dritter Stelle kommen die engen Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung).

Hinweis: Stiefeltern haben zwar das Recht auf Umgang mit dem Kind, jedoch keine entsprechende Pflicht. Daher hat auch das Stiefkind kein Recht auf Umgang mit dem Stiefelternteil.

Erbrecht: Internationales Erbrecht wird neu geregelt

Erbrecht: Internationales Erbrecht wird neu geregelt

Immer mehr Menschen arbeiten oder verbringen ihren Lebensabend im europäischen Ausland. Viele besitzen dort und in ihrem Heimatland Vermögen. Im Todesfall sind die Erben damit oftmals überfordert. Im kommenden Jahr wird die Abwicklung von Erbfällen innerhalb der EU vereinfacht. Ab August 2015 gilt die neue Europäische Erbrechtsverordnung(EU-ErbVO). Diese regelt, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist, wenn Vermögen in mehreren EU-Staaten zu vererben ist. Die neue VO bietet vor allem größere Rechtssicherheit, von der jährlich gut 450.000 Familien profitieren werden.

Vaterschaftsanfechtung: Künstliche Befruchtung mit Fremdsamen schließt Anfechtung aus

Vaterschaftsanfechtung: Künstliche Befruchtung mit Fremdsamen schließt Anfechtung aus

Bei einer künstlichen Befruchtung mit einer Fremdsamenspende kann der Ehemann der Frau die Vaterschaft nicht anfechten.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg. Der Antragsteller in dem Verfahren hatte behauptet, er sei zeugungsunfähig. Das Kind sei im Wege der Fremdbefruchtung gezeugt worden. Seine Ehefrau habe ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung über das Internet einen Samenspender gesucht und gefunden. Er sei daher nicht der Vater und auch nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Das Familiengericht hat dem Antrag entsprochen und auf der Grundlage eines eingeholten Abstammungsgutachtens festgestellt, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.

Auf die Beschwerde der Mutter des Kindes wurde der Beschluss des Familiengerichts jetzt geändert. Das OLG hat den Antrag des Mannes auf Feststellung, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes seiner Ehefrau sei, abgelehnt. Dieser sei vielmehr nach den Bestimmungen des BGB Vater des Kindes, weil er bei der Geburt mit der Mutter verheiratet gewesen sei. Allein der Umstand, dass er nach dem Abstammungsgutachten nicht der biologische Vater des Kindes sei, ändere daran nichts. Das Recht der Anfechtung der Vaterschaft sei vielmehr ausgeschlossen, weil das Kind mit Einwilligung des Antragstellers und der Mutter künstlich mittels einer Samenspende gezeugt worden sei. Der Gesetzgeber habe in Fällen, in denen sich Eheleute bewusst für die Zeugung eines Kindes durch künstliche Fremdsamenübertragung entscheiden, die Anfechtung ausgeschlossen. Die Eltern übernehmen eine besondere Verantwortung für das auf diese Weise gezeugte Kind. Sie dürften nicht im Nachhinein über die zuvor einvernehmlich getroffene Wahl der Fremdzeugung ihre elterliche Verantwortung wieder aufheben lassen.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme, in der der Senat insbesondere den biologischen Vater des Kindes ermittelt und als Zeugen vernommen hatte, stellte sich heraus, dass der Mann sehr wohl einer Fremdbefruchtung zugestimmt hatte. Nachdem eine künstliche Befruchtung fehlgeschlagen war, hatten der Mann und seine Ehefrau über eine Samenspende gesprochen. Der Mann war dann zunächst mit einer Fremdbefruchtung einverstanden. Ihm wurde erst später, als die Frau schwanger geworden war, bewusst was es für ihn bedeute, dass das Kind biologisch nicht von ihm abstamme. Dieser späte Sinneswandel war rechtlich allerdings bedeutungslos (OLG Oldenburg, 11 UF 179/13).

Vormundschaft: Großeltern müssen bei der Auswahl in Betracht gezogen werden

Vormundschaft: Großeltern müssen bei der Auswahl in Betracht gezogen werden

Der Schutz der Familie nach dem Grundgesetz schließt auch familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten ein, insbesondere zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind. Soweit tatsächlich eine engere familiäre Bindung besteht, haben Großeltern daher ein Recht darauf, bei der Auswahl eines Vormunds für ihr Enkelkind in Betracht gezogen werden.

Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) festgestellt. Die Vormundschaft oder Ergänzungspflegschaft ermögliche es den Verwandten, das Kind zu sich zu nehmen und in eigener Verantwortung zu betreuen und zu erziehen. Auf diese Weise können sie ihre familiäre Bindung zum Kind fortführen und verwandtschaftlicher Verantwortung gerecht werden. Großeltern und sonstigen nahen Verwandten komme daher bei der Auswahl des Vormunds oder Ergänzungspflegers der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes, das für die Auswahl bestimmend ist, durch die Auswahl einer dritten Person besser gedient ist (BVerfG, 1 BvR 2926/13).

Aktuelle Gesetzgebung: Unterhaltsansprüche international leichter durchsetzbar

Aktuelle Gesetzgebung: Unterhaltsansprüche international leichter durchsetzbar

Am 1.8.14 ist das Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen („Haager Unterhaltsübereinkommen“) in Kraft getreten. Damit können Unterhaltsansprüche auch über die Grenzen der EU hinaus verfolgt werden.

Den Unterhaltsgläubigern stehen nun in ihrem jeweiligen Staat zentrale Behörden zur Verfügung, die ihnen bei der Durchsetzung der Ansprüche im Ausland helfen. In Deutschland ist dies das Bundesamt für Justiz in Bonn. Weiterhin erhalten Betroffene für ihre Rechtsdurchsetzung kostenlose Prozesskostenhilfe. Unterhaltsurteile, die in einem Vertragsstaat erlassen wurden, werden von nun an in den anderen Vertragsstaaten nach einem stark vereinfachten Verfahren zügig anerkannt. Neben der EU und ihren 28 Mitgliedstaaten gehören dem Übereinkommen bislang weitere vier Staaten an, Norwegen, Bosnien-Herzegowina, Albanien und die Ukraine. Ein Hauptmotor bei den Verhandlungen zu dieser Konvention waren auch die Vereinigten Staaten von Amerika, sodass davon auszugehen ist, dass diese und auch weitere Staaten, gerade jetzt nach der Ratifikation durch die EU, dem Übereinkommen zeitnah beitreten werden.

Das Fahrzeug entwendet - Das ist zu tun!

Fahrzeugmitnahme, Hausrat

Sie haben sich von ihrem Partner getrennt und er das Auto mitgenommen. Dies ist eine typische Situation bei Trennungen. Da das Fahrzeug die Mobilität sichert und in den meisten Fällen ein nicht unerheblichen Wert hat, ist es sehr begehrt.

Bevor Sie das Richtige unternehmen können, ist es erforderlich, die Eigentumsverhältnisse zu prüfen. Wer ist Eigentümer des Fahrzeugs?

Wonach aber bestimmt sich das Eigentum an den „gemeinsamen“ Fahrzeugen?

Es besteht eine Miteigentumsvermutung bei Hausrat, nämlich dann, wenn die Fahrzeuge wechselseitig für familiäre Zwecke genutzt wurden.

Soweit ein Pkw als Haushaltsgegenstand zu qualifizieren ist, gilt § 1568 b Abs. 2 BGB. Danach besteht eine Miteigentumsvermutung. Eine solche Miteigentumsvermutung ist nicht bereits allein dadurch widerlegt, dass einer der Beteiligten im Kraftfahrzeugbrief eingetragen ist. Die Eintragung in den Kraftfahrzeugbrief liefert keinen Nachweis über die Eigentumslage; vergl. BGH, NJW 1978, 1854, OLG Köln, FamRZ 2002, 322, 323, OLG Hamburg, FamRZ 1990, 1118. Es ist daher lediglich ein Indiz.

Im Übrigen ist die Vorstellung beim Kaufabschluss zum Eigentumserwerb. Hierzu sind weitere Indizien heranzuziehen wie die Herkunft der Mittel zur Anschaffung, die Frage, wer das Fahrzeug ausgesucht hat, wer im Kaufvertrag, Kraftfahrzeugbrief und Kraftfahrzeugschein eingetragen ist.

Ist bei dem Kauf nur einer der Ehepartner aufgetreten, können die Grundsätze des „Geschäftes für den, den es angeht“ heranzuziehen sein; vergl. Dazu Münchner Kommentar/Wacke, § 1362 Rn. 27ff.

Bei dieser Regel ist es so, dass, solange die Zahlung des Kaufpreises sichergestellt ist, dem Verkäufer die Person des Erwerbers gleichgültig ist. Damit ist die Frage, ob ein Ehegatte allein oder beide Eigentümer werden, sich nach dem Willen des beim Erwerbsgeschäft auftretenden Ehegatten richtet. Dessen Wille ist im Zweifel bei solchen Geschäften auf den Erwerb von Miteigentum gerichtet.

Wenn Sie festgestellt haben, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist, stellen Sie den richtigen gerichtlichen Antrag bei Gericht.

Zugewinnausgleich - Das ist zu tun!

Konten, Fahrzeuge, Auto, Geld, Aktien

Ihr Partner macht Anstalten sein Vermögen zu verschleudern. In einem solchen Fall müssen Sie rechtzeitig reagieren, um nicht leer auszugehen.

Wenn Sie nämlich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und in diesem Güterstand leben die allermeisten Ihr Partner, wenn sie keinen Ehevertrag geschlossen und den Güterstand anders vereinbart haben, besteht die Möglichkeit auf das Vermögen ihres Partners zuzugreifen.

Der Zugewinnausgleich soll den Vermögenszuwachs eines Ehegatten ausgleichen. Hat also ein Ehegatte während der Ehe mehr Vermögen erwirtschaftet als der andere, so ist er dem anderen Ehegatten gegenüber zum Ausgleich in Höhe der Hälfte des Zugewinns verpflichtet. Es ist nämlich so, dass sie als Ehepartner nicht grundsätzlich immer gleich mit aus den Verträgen berechtigt sind. Es wäre zum Beispiel denkbar, dass der Ehepartner ein eigenes Aktiendepot hat, das lediglich auf seinen Namen geführt wird. Damit steht ihm zunächst einmal das Recht am Aktiendepot allein zu. Sie können aber ihrem Partner gegenüber verlangen, dass er ihnen die Hälfte zahlt.

Dies müssen sie allerdings richtig anstellen.

Zur Bestimmung, ob tatsächlich ein Vermögenszuwachs vorliegt, werden Angaben zum Zeitpunkt der Heirat, des Trennungszeitpunktes und dem Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages benötigt.

Wenn Sie einen Wertzuwachs bei ihrem Partner ermittelt haben, der ihren Wertzuwachs übersteigt, so steht ihnen die Hälfte des Wertzuwachses zu.

Diesen Anspruch müssen Sie Ihrem Partner gegenüber geltend machen. Er hat ihnen gegenüber Auskunft zu seinem Vermögen zu erteilen.

Schulden

Darlehen, Kredit, Bürgschaft, Immobilienkredit

Mit der Trennung entsteht eine neue Frage hinsichtlich der Haftung für Schulden. Oftmals haben die Eheleute während der Ehe gemeinsame Schulden aufgenommen, die womöglich jetzt aber nur noch von dem einen oder anderen Ehepartner gezahlt werden können.

Bevor sie vorschnell ihren Ehepartner auffordern, die Schulden allein zu zahlen, sind vorab Überlegungen anzustellen, wer überhaupt für die Schulden haftet

Für die Klärung der Frage, wer für die Schulden haftet, ist unbedingt eine Auswertung sämtlicher Verträge erforderlich.

Grundsätzlich ist es so, dass ein Ehegatte nicht für die Schulden des anderen Ehegatten haftet. Eine Ausnahme besteht dann, wenn er sich gegenüber den Banken verpflichtet hat.

Eine weitere Ausnahme ist mit dem Begriff „Schlüsselgewalt“ verbunden. Jeder Ehegatte kann bis zur Trennung Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie allein auch mit Wirkung für den anderen Ehegatten erledigen und ihn verpflichten.

Haben Sie ermittelt, wer für die Schulden haftet, dann steht Ihnen ein Freistellungsanspruch zu. Diesen machen Sie gegenüber ihrem Partner geltend.

Gemeinsame Schulden

Kredit, Darlehen, Hypothek

Ihr Ehepartner hat Schulden gemacht. Nunmehr nimmt die Bank sie in Anspruch. Wie verhalten sie sich?

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft haftet jeder Ehegatte grundsätzlich allein für die von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten wie bei Gütertrennung.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn sie den Darlehensvertrag mit eingegangen sind.

Es besteht dann die sogenannte gesamtschuldnerischen Haftung beider Eheleute.

Gerade auch Hausgrundstücke werden gemeinschaftlich finanziert, Immobilien gleichermaßen.

Schulden können auch kraft Gesetzes entstehen. Es handelt sich hierbei um die bereits angesprochenen Schlüsselgeschäfte. Es handelt sich hierbei um die Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfes. Hierzu zählen allerdings nicht der Abschluss von Darlehen für Hausgrundstücke, Immobilien etc. Jedoch kommt es je nach Vermögensverhältnisse der Eheleute und des bisherigen Verhaltens durchaus mal vor, dass hochwertige Sachen auf Darlehen gekauft werden können und es sich dabei immer noch um ein Schlüsselgeschäft handelt, da die Eheleute immer so gehandhabt.

Die sogenannte gesamtschuldnerische Haftung oder Gesamtschuld bestimmt nach § 421 Satz eins BGB, dass jeder der Eheleute nach außen hin dem Gläubiger gegenüber auf die ganze Verbindlichkeit haftet. Die andere Seite kann sich also einen der Eheleute aussuchen, den er sodann in Haftung nimmt. Er wird sich in der Regel den Ehepartner aussuchen, der der finanziell stärkere ist und bei denen zu erwarten ist, dass er die Schuld tilgen.

Achtung! Wenn Sie mit Ihrem Ehepartner zwar eine Vereinbarung intern geschlossen haben, dass dieser die Schulden zahlt und es dennoch nicht tut, ist die Bank nicht gehindert, Sie weiterhin in Anspruch zu nehmen. Die mit ihrem Ehepartner getroffene Vereinbarung wirkt nicht gegenüber der Bank oder anderen Dritten.

Daher steht Ihnen gegenüber ihrem Ehepartner der sogenannte Freistellungsanspruch zu. Er ist Ihnen gegenüber verpflichtet, Sie im Außenverhältnis gegenüber der Bank freizustellen. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Bank keine Möglichkeit mehr hat sie noch in Anspruch zu nehmen, wenn Ihr Partner plötzlich nicht mehr zahlt.

Hausgrundstück/ Immobilie

Haus und Garten, Grundstück, Garage

Wenn Ihr Partner Sie mit dem Verkauf der Immobilie konfrontiert, so ist der Wert der Immobilie zu bestimmen. Nur wonach richtet sich eigentlich der Wert der Immobilie?

Der Wert richtet sich nach der Beschaffenheit und der Lage des Grundstückes ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse.

Die Bundesregierung hat hierzu eine Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken erlassen, die sogenannte Wertermittlungsverordnung. Diese Verordnung wird ergänzt durch die Richtlinien für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken, war zuletzt geändert 2006

Nach diesen Bestimmungen kommen als Ermittlungsverfahren folgende Verfahren in Betracht:

  • Vergleichswertverfahren
  • Ertragswertverfahren
  • Sachwertverfahren.

Das Gesetz bestimmt, dass eines der Verfahren oder gleich mehrere dieser Verfahren zur Wertermittlung als Grundlage genommen werden sollen. Die Wahl des Verfahrens hat nach der im Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten zu erfolgen, es kommt also maßgeblich auf den Charakter des Hausgrundstücks an.

So werden zum Beispiel unbebaute Grundstücke nach dem Vergleichswertverfahren und unter Heranziehung der Bodenrichtwerte bewertet.

Sie sollten bei Bodenrichtwerten erfragen, worauf diese beruhen, es ist also die Frage nach der Datenbasis zu stellen. Die Bodenrichtwerte sind oftmals ungenau, wenn im maßgeblichen Gebiet kein Datenmaterial vorhanden ist, also keine Verkäufe registriert werden konnten.

Wenn Eheleute das Einfamilienhaus oder Zweifamilien Haus selbst nutzen, so wird in der Regel das Sachwertverfahren angewendet; BGH, FamRZ 1992,918,919; OLG Düsseldorf, FamRZ 1989,280 ff.

Bei Renditeobjekten ist zu ermitteln, welche Erträge aus einem solchen Renditeobjekt zu erwarten sind. Deswegen wird auch das Ertragswertverfahren angewandt; BGHZ 17,236,240; OLG Frankfurt, FamRZ 1980,576.

Bei Vorlage eines Gutachtens ist unbedingt Folgendes abzuklären:

  • Ist die Wertermittlungsverordnung und die Richtlinien als Grundlage benutzt worden?
  • Wurden Einsichtnahme in Grundbücher und Informationen über Belastungen/Baulasten durchgeführt?
  • Angaben zum Denkmalschutz ausgewertet!
  • Angaben zu Flächennutzung und Bebauungspläne ermittelt?

Haben Sie den Wert der Immobilie ermittelt, so können Sie mit ihrem Ehepartner eine Vereinbarung ausarbeiten. Denken Sie bitte nur daran, dass bei diesen Vereinbarungen die Form eingehalten sein muss. Ansonsten ist die Vereinbarung nicht gültig.

Hypothek/Immobilienschulden

Schulden, Kredit, gmeinsame Schulden, Darlehen, Bank

Als Spezialist für Familienrecht sind mir die Fälle sehr gut bekannt, in denen die Partner um die Immobilie streiten. Vornehmlich geht es dabei um die Frage, wer die Schulden zu zahlen hat.

Wie verhalten sie sich in einem Fall, wo ihnen ihr Ehepartner mitteilt, dass sie die Schulden der Immobilie tragen sollen.

Wie verhält es sich eigentlich mit den Schulden hinsichtlich der gemeinsamen Immobilie?

Welche Lösungen und Vereinbarungen für eine andere Nutzung der Immobilie ergeben sich?

Diese Fragen stellen sich gerade deswegen, da die Eheleute mit einer Trennung für die neue Nutzung der Immobilie eine Vereinbarung treffen müssen. Es ist nämlich regelmäßig so, dass nicht beide Ehepartner weiterhin in der ehemals gemeinsamen Immobilie wohnen wollen oder können, sodass eine Vereinbarung über die weitere Nutzung getroffen werden muss.

In diesem Zusammenhang drängt sich die Frage auf, wer dann die Kosten für die Immobilie zu tragen hat.

Hat zum Beispiel einer der Eheleute für den die im Eigentum des anderen Ehegatten stehenden Immobilie die Haftung gegenüber den Banken übernommen, er also auch einen Darlehensvertrag dafür unterzeichnet oder sich verbürgt , so steht ihm gegenüber dem anderen Ehegatten ein sogenannter Freistellungsanspruch zu.

Der andere Ehegatte hat also dafür zu sorgen, dass im Außenverhältnis die Bank ihn nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Es genügt also nicht nur lediglich, dass der Ehepartner weiterhin die monatlichen Raten zahlt. Denn dies hindert die Bank nicht daran, im Fall eines Zahlungsverzuges, den anderen Ehepartner auch in Anspruch zu nehmen. Die Freistellung von den Verbindlichkeiten erfolgt regelmäßig in der Form, dass der andere Ehepartner eine andere Sicherheit leistet, sodass die Bank bereit ist, den anderen Ehepartner aus dem Darlehensvertrag zu entlassen. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass die Bank den anderen Ehepartner tatsächlich aus dem Darlehensvertrag entlässt! Es ist also von den Verhandlungen abhängig, ob sich die Bank davon überzeugen lässt, nunmehr lediglich den anderen Ehepartner als alleinigen Schuldner im Darlehensvertrag zu belassen.

Dennoch besteht dieser Freistellungsanspruch auch dann, wenn die Bank sich weigern sollte, den anderen Ehepartner aus dem Darlehensvertrag zu entlassen. In einem solchen Fall kündigt sich ein gerichtliches Verfahren an. Das Verfahren müsste eben auf Freistellung von den Verbindlichkeiten geführt werden. Der andere Ehepartner wird sodann gerichtlich verpflichtet, die Freistellung von den Kreditverbindlichkeiten zu besorgen. Dies führt regelmäßig dazu, dass entweder der andere Ehepartner genügend Vermögen hat, um den Darlehensvertrag abzulösen oder aber das Haus verkauft werden muss.

Machen Sie sich daher rechtzeitig Gedanken über die weitere Nutzung der Immobilie. Machen Sie Ihrem Ehepartner ein Angebot zur neuen Nutzung der ehemals gemeinsamen Immobilie. Dies entlastet sie beide als Ehepartner.

Scheidung Scheidungsantrag

Scheidungsantrag

Was tun, wenn sie die Scheidung wollen?

Da es sich bei dem Scheidungsverfahren um ein Verfahren handelt, bei dem Anwaltszwang herrscht, muss der Scheidungsantrag von einem Rechtsanwalt gestellt werden.

Das eigentliche Scheidungsverfahren beinhaltet bis auf Fragen zum Versorgungsausgleich regelmäßig keine besonderen Schwierigkeiten.

Nach Antragstellung bei Gericht bestimmt das Gericht nach Vorlage sämtlicher Unterlagen einen Termin zur sogenannten mündlichen Verhandlung. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht lediglich noch das Scheitern der Ehe festzustellen. Danach wird die Ehe geschieden.

Ein Scheidungsantrag kann wie folgt aussehen:

An das

Amtsgericht ...

– Familiengericht –

...

Antrag auf Ehescheidung und Versorgungsausgleich

In der Familiensache

des Herrn ...

- Antragsteller -

Verfahrensbevollmächtigte:

gegen

Frau ...

- Antragsgegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:

zeige ich ausweislich anliegender Verfahrensvollmacht im Sinne des § 114 Abs. 5 FamFG die anwaltliche Vertretung des Antragstellers an.

Namens und im Auftrag des Antragstellers stelle ich in der Sache folgenden Antrag:

Die am ... vor dem Standesbeamten des Standesamts ..., Heiratsregister-Nr.: ... geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

Begründung:

I. Persönliche Verhältnisse der Beteiligten

Der Antragsteller, geb. am ..., und die Antragsgegnerin, geb. am ..., haben – wie im Antrag bezeichnet – die Ehe geschlossen.

Beweis:

  1. Stammbuch, vom Antragsteller im Termin vorzulegen.
  2. Beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde (Anlage A1).
  3. Personalausweise im Termin vorzulegen.

Die Beteiligten sind deutsche Staatsangehörige.

Aus der Ehe sind zwei minderjährige Kinder hervorgegangen:

  • K 1, geb. am ...
  • K 2, geb. am ...

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 122 Nr. 1 FamFG. Die Beteiligten haben keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mehr. Die gemeinsamen, minderjährigen Kinder haben mit der Antragsgegnerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ..., also im Bezirk des angerufenen Gerichts.

Die Beteiligten haben sich über den Unterhalt für die Kinder, den Umgang mit ihnen und die elterliche Sorge geeinigt. Der Hausrat ist bereits aufgeteilt. Der Antragsteller zahlt der Antragsgegnerin einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von ...

Anderweitige Familiensachen sind zwischen den Beteiligten nicht anhängig.

II. Ehescheidung

Der Scheidungsantrag wird auf §§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB gestützt. Die Ehe der Beteiligten ist gescheitert. Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr.

Die Beteiligten leben seit dem ..., d. h. seit über einem Jahr getrennt. Damals ist die Antragsgegnerin aus der gemeinsamen Wohnung ... ausgezogen. Seither bewohnt die Antragsgegnerin mit den gemeinsamen Kindern eine eigene angemietete Wohnung in ...

Die Anhörung nach § 128 FamFG wird ergeben, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen den Beteiligten ausgeschlossen ist.

Der Antragsteller ist nicht bereit, die eheliche Lebensgemeinschaft noch einmal herzustellen. Er empfindet keine Gefühle mehr für die frühere Partnerin und will unbedingt geschieden werden.

Die Antragsgegnerin lebt seit diesem Monat mit einem neuen Partner zusammen. Sie möchte der Scheidung zustimmen.

Beweis: Anhörung der Beteiligten im Termin

III. Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich soll durchgeführt werden. Es wird um Übersendung der entsprechenden Formulare gebeten.

IV. Streitwert

Der Antragsteller verdient …

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

Rechtsanwältin/Rechtsanwalt

Wohnung Mietvertrag

gemeinsame Wohnung, Mietvertrag, Kündigung, Frist

Wie verhalten Sie sich, wenn Sie eine gemeinsame Wohnung kündigen wollen?

Hierbei ist Vorsicht geboten!

Es ist nicht so, dass mit der Kündigung eines Ehepartners das Mietverhältnis beendet wird. Für eine rechtmäßige Kündigung müssen beide Ehepartner kündigen! Haben Sie also den Mietvertrag gekündigt und hat dies aber nicht ihr Ehepartner getan, so läuft der Mietvertrag ungekündigt auch mit Ihnen weiter!

Sie können Ihren Ehepartner aber in Anspruch nehmen, dass dieser auch kündigt.

Wenn die Verhältnisse hinsichtlich der ehelichen Wohnung geklärt sind, kann die Weiternutzung mit einem Mietvertrag geregelt werden.

Hierzu bedarf es der Umstellung des Mietvertrages mit der Miete. Des Weiteren ist die Mithaftung des anderen Ehegatten für Mietrückstände zu regeln. Des Weiteren besteht auch Regelungsbedarf hinsichtlich der Mietkaution, die regelmäßig an den Vermieter bei Begründung des Mietverhältnisses zu zahlen war.

Als weitere Regelung sind die Schönheitsreparaturen mit aufzunehmen.

Es könnte sich daher folgende Vereinbarung anbieten:

Der Ehepartner verpflichtet sich, die Mietzahlungen an den Vermieter zu erbringen, insbesondere die Miete und die Vorauszahlungen an den Vermieter zu zahlen und den anderen Partner im Fall einer Inanspruchnahme durch den Vermieter unverzüglich freizustellen. Sollte einer der Ehepartner dennoch vom Vermieter wegen Mietrückstände in Anspruch genommen werden, so kann er Leistungen direkt gegenüber diesem erbringen.

Wohnwert

Unterhalt, Einkommen, Naturaleinkommen

Gerade im Unterhaltsrecht spielt diese Lage, auch den einen oder anderen Ehepartner, aufgrund des mietfreien Wohnens, einen Betrag anzurechnen, eine wesentliche Rolle.

Was haben Sie zu beachten, wenn ihr Ehepartner eine Immobilie allein bewohnt?

Unterhaltsrechtlich ist das mietfreie Wohnen unbedingt zu berücksichtigen. Es handelt sich hierbei im Sinne von § 100 BGB um Gebrauchsvorteile. Der Nutzen besteht gerade darin für das Wohnen keine Mietzahlungen zu leisten.

Der Wert des Wohnens entspricht grundsätzlich dem objektiven Mietwert ohne Mietnebenkosten, das heißt die sogenannte Kaltmiete für eine der Ortslage, Größe, Beschaffenheit, Zuschnitt und Bequemlichkeit vergleichbaren Wohnung.

Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird der Wohnwert nicht die nach § 556 Absatz ein BGB in Verbindung mit § 1,2 Betriebskostenverordnung auf den Mieter umlegbaren Betriebskosten gekürzt.

Angemessener Wohnwert

Angemessener Wohnwert, Trennung, Immobilie, Hausgrundstück

Regelmäßig ist es so, dass mit der Trennung auch der Unterhalt zu klären ist.

Wie verhalten sie sich aber, wenn Ihr Ehepartner eine Immobilie allein bewohnt und quasi mietfrei wohnt?

Zunächst geht man davon aus, dass der andere Ehepartner die Immobilie gar nicht wirklich allein nutzen will, da ihm diese zu groß ist. Der Jurist spricht dann von einer sogenannten aufgedrängten Bereicherung.

Achtung! In einem solchen Fall begrenzt die Rechtsprechung den Wohnwert auf den sogenannten angemessenen Wohnwert. Es handelt sich hierbei um einen Mietwert, den er für eine entsprechend kleinere Wohnung ausgeben würde. Dabei sind die ehelichen Lebensverhältnisse maßgeblich; BGH FamRZ 2007,879 durch; FamRZ 1990,989,991.

Nach dem Bundesgerichtshof soll der angemessene Wohnwert aber nicht während der gesamten Trennungsphase Anwendung finden, sondern lediglich nur so weit die Ehe nicht endgültig gescheitert ist; BGH FamRZ 2008,963

Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn das Scheidungsverfahren eingereicht und der Gegenseite zugestellt wurde, die Eheleute einen Ehevertrag mit Gütertrennung geschlossen haben oder bereits die Vermögensauseinanderetzung durchgeführt haben oder aber die Trennungsdauer drei Jahre nicht überschreitet.

Achtung! Ab einer Dauer von drei Jahren ist grundsätzlich nach § 1566 Abs. 2 BGB vom Scheitern einer Ehe auszugehen; BGH FamRZ 2008,963. Dann ist auch mit dem objektiven Mietwert zu rechnen.

Achtung! Von dem objektiven Mietzins ist auch dann auszugehen, wenn in der Trennungsphase ein Teil der Ehewohnung untervermietet wird oder ein neuer Lebensgefährte in die Wohnung aufgenommen wird; OLG Koblenz NJW 2003,1816.

Versorgungsausgleich

Betriebliche Altersversorgung, Sachleistungen

Was müssen Sie tun, wenn sie eine betriebliche Altersversorgung erwarten, und zwar in der Form von Sachleistungen seitens ihres Arbeitgebers?

Zu denken wäre zum Beispiel, dass Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart haben, dass Sie im Alter Strom beziehen können zu einem besonderen Tarif.

Sachleistungen der betrieblichen Altersversorgung (hier: Stromdeputat) unterfallen nicht dem Versorgungsausgleich.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Ehemanns, der in der Ehezeit ein Anrecht aus einer betrieblichen Zusage der RWE auf eine Deputatleistung in Form einer Energiepreisvergünstigung erhalten hatte. In allen Instanzen wurde es abgelehnt, dieses Anrecht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Die Rechtsbeschwerde der Ehefrau hatte auch vor dem BGH keinen Erfolg. Die Richter begründeten das damit, dass es sich nicht in das System des Versorgungsausgleichs einfügen würde, wenn betrieblich zugesagte Sachleistungen einbezogen würden. Denn die gesetzlichen Ausgleichsmechanismen setzen Anrechte voraus, die auf eine Geldleistung – entweder in Form einer Rente oder als Kapitalbetrag – zielen. Ein Anrecht auf Sachleistungen wäre bei der Scheidung regelmäßig noch nicht ausgleichsreif. Denn die Leistungen wären regelmäßig von Bedingungen abhängig, deren Eintritt bei der Scheidung noch nicht feststeht. Insbesondere hängt der Bezug von Sachleistungen davon ab, ob der Berechtigte tatsächlich die Möglichkeit hat, diese in Anspruch zu nehmen. Vorliegend könnte der Ehemann die Deputatleistungen nur erhalten, wenn er im Inland lebt und einen eigenen Haushalt führt. Das Anrecht wäre daher noch nicht hinreichend verfestigt und müsste einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach der Scheidung vorbehalten bleiben (BGH, XII ZB 296/13).

Sorgerecht Kommunikationsprobleme

Sorgerecht, Kommunikationsprobleme, elterliche Sorge

Müssen sie befürchten, dass ihnen das Sorgerecht entzogen wird, wenn sie sich mit dem anderen Elternteil nicht unterhalten können?

Die gemeinsame elterliche Sorge kann nicht zur Regelung von Kommunikationsproblemen in der Beziehung der geschiedenen Kindeseltern aufgelöst werden. Sie ist vielmehr beizubehalten, wenn das Kindeswohl keine Abänderung erfordert.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden. Die beteiligten Kindeseltern in dem Fall sind geschiedene Eheleute. Ihre heute 9 und 11 Jahre alten gemeinsamen Kinder leben seit der Trennung im Jahre 2007 bei der Kindesmutter. Die elterliche Sorge für ihre Kinder übten beide Eltern in der Folgezeit gemeinsam aus. Lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde auf die Kindesmutter übertragen. Für den Kindesvater vereinbarten die Eltern ein Umgangsrecht. Im Jahre 2012 hat die Kindesmutter beantragt, ihr die alleinige elterliche Sorge für die Kinder zu übertragen und dies mit zunehmenden Kommunikationsproblemen zwischen ihr und dem Kindesvater begründet, unter denen auch die Kinder zu leiden hätten.

Das OLG hat es abgelehnt, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und der Kindesmutter die Alleinsorge zu übertragen. Die im Jahre 2012 aufgetretenen Kommunikationsprobleme zwischen den Eheleuten würden nach Ansicht der Richter keine Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge begründen. Maßstab und Ziel sei insoweit allein das Kindeswohl und nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern. Unter Würdigung aller Gesichtspunkte des zu entscheidenden Falls sei die gemeinsame elterliche Sorge beizubehalten. Ihre Ausübung habe offenbar bis Mitte des Jahres 2012 funktioniert. Nach den dann aufgetretenen Problemen hätten die Eltern im Oktober 2012 eine Regelung zu Anrufen des Vaters bei den Kindern vereinbart, an die sich der Vater halte und offenbar ein zuvor übertriebenes Kontrollverhalten eingesehen habe. Auch wenn die Kindesmutter eine Kommunikation mit dem Vater verweigere, rechtfertige dies nicht seinen Ausschluss von der elterlichen Sorge. Nach wie vor seien Vereinbarungen der Kindeseltern über wichtige Belange der Kinder möglich, in sorgerechtsrelevanten Themen gebe es kein Konfliktpotenzial zwischen ihnen. Der Kindesmutter sei es daher zuzumuten, weiterhin im Interesse des Kindeswohls mit dem Vater zu kooperieren. Dem Kindesvater sei es zuzumuten, seine Positionen gegenüber der Kindesmutter in maßvoller Weise geltend zu machen (OLG Hamm, 2 UF 39/13).

Versorgungsausgleich: Ruhegehalt einer Beamtin nach dem Tod ihres geschiedenen Ehemanns

Ruhegehalt einer Beamtin nach dem Tod ihres geschiedenen Ehemanns

Eine Ruhestandsbeamtin, deren Ruhegehalt nach Ehescheidung aufgrund Versorgungsausgleichs gekürzt ist, kann auch, wenn sie vom Tod ihres geschiedenen Ehemanns erst Jahre später erfährt, die weitere Kürzung nur für die Zukunft abwenden. Deshalb ist es ratsam, sich auch bei einer Ehescheidung über die persönlichen Verhältnisse des geschiedenen Ehepartners auf dem Laufenden zu halten.

Darauf hat jetzt das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hingewiesen. Betroffen von der Entscheidung war eine Beamtin, die im Jahre 1981 geschieden worden war. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs hatte das Familiengericht damals Versorgungsanwartschaften in Höhe von 145,30 DM monatlich auf den geschiedenen Ehemann übertragen. Mit Eintritt der Beamtin in den Ruhestand im Jahre 2003 wurden ihre Versorgungsbezüge dementsprechend gekürzt. Nachdem die Klägerin im August 2012 erfahren und dem beklagten Land mitgeteilt hatte, dass ihr geschiedener Ehemann bereits 2007 verstorben war, hob das Land die Kürzung ab September 2012 auf. Den Antrag der Beamtin, ihr auch die entsprechenden Kürzungsbeträge für die Vergangenheit zu erstatten, lehnte das beklagte Land hingegen ab.

Die hiergegen gerichtete Klage der Beamtin blieb ohne Erfolg. Die Richter wiesen darauf hin, dass dem Antrag der klare Wortlaut des Versorgungsausgleichsgesetzes entgegenstehe. Danach sei eine Anpassung des Ruhegehalts beim Tod des Ausgleichsberechtigten nur auf Antrag und erst ab dem Monat möglich, der auf den Antrag folgt. Dagegen könne die Beamtin nicht mit Erfolg einwenden, erst Jahre später vom Tod ihres geschiedenen Ehemannes erfahren zu haben. Das Versorgungsausgleichsgesetz verpflichte nämlich die Ehegatten sowie ihre Hinterbliebenen und Erben, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Werden diese Pflichten verletzt, bestehe aber möglicherweise ein Regressanspruch der Beamtin gegen die Erben. Auch könne sich die Beamtin nicht darauf berufen, dass das beklagte Land ungerechtfertigt um die einbehaltenen Kürzungsbeträge bereichert sei. Sofern – wie hier – keine Härteausgleichsregelung eingreife, gelte der Grundsatz, dass einbehaltene Beträge der Solidargemeinschaft verbleiben (VG Koblenz, 5 K 862/13.KO).

Versorgungsausgleich: Ausschluss in Ehevertrag kann bei Ausgleichsleistungen wirksam sein

Versorgungsausgleich: Ausschluss in Ehevertrag kann bei Ausgleichsleistungen wirksam sein

Auch bei einer Alleinverdienerehe kann in einem Ehevertrag der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter wiesen in ihrer Entscheidung darauf hin, dass dies möglich sei, wenn die wirtschaftlich nachteiligen Folgen der Vereinbarung für den belasteten Ehegatten ausreichend abgemildert würden. Dies sei durch Ausgleichsleistungen möglich. In dem betreffenden Fall war dies durch die Finanzierung einer privaten Kapitalversicherung und die Übertragung einer Immobilie erfolgt (BGH, XII ZB 303/13).

Ehegattenunterhalt: Unterhalt bei unberechtigten Missbrauchsvorwürfen verwirkt

Ehegattenunterhalt: Unterhalt bei unberechtigten Missbrauchsvorwürfen verwirkt

Der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten kann verwirkt sein, wenn er dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten über Jahre wiederholt zu Unrecht sexuellen Missbrauch vorwirft und die Vorwürfe objektiv geeignet sind, den Unterhaltsverpflichteten in der Öffentlichkeit nachhaltig verächtlich zu machen und so seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Existenz zu zerstören.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines seit 2002 geschiedenen Ehepaars entschieden. Nach der Trennung der Eheleute im Jahre 1999 behauptete die Ehefrau im Rahmen der familiengerichtlichen Auseinandersetzung, der Ehemann habe die 1993 geborene gemeinsame Tochter sexuell missbraucht. Daraufhin eingeholte Sachverständigengutachten kamen 2001 zu dem Ergebnis, dass es keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Kindes durch den Vater gibt. In Kenntnis dieses Ergebnisses erklärte die Ehefrau noch im Jahre 2001 gegenüber der Vermieterin des Ehemanns, der Ehemann sei ein „Kinderschänder“ und äußerte 2002 gegenüber seiner Lebensgefährtin, er habe pädophile Neigungen. Einen Verdacht, der Ehemann habe die gemeinsame Tochter missbraucht, teilte sie 2002 zudem dem Jugendamt mit. Wegen dieser Äußerungen verurteilte das Landgericht Duisburg die Ehefrau im Jahre 2003 dazu, es zu unterlassen, gegenüber Dritten zu behaupten, der Ehemann sei ein Kinderschänder. Den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs wiederholte die Ehefrau 2002 zudem gegenüber zwei ihrer Kinder. Auch im Rahmen einer zivilgerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Ehemann 2005 deutete sie den Vorwurf an. Im vorliegenden Verfahren hat die Ehefrau nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich über 1.500 EUR verlangt. Sie hat u. a. gemeint, ihr Anspruch sei nicht verwirkt. Ihre Verdachtsmomente für einen sexuellen Missbrauch habe sie äußern dürfen, wahrheitswidrig erhobene Missbrauchsvorwürfe könnten ihr auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht als Fehlverhalten vorgeworfen werden, weil sie seinerzeit an Depressionen gelitten habe.

Das Unterhaltsverlangen der Ehefrau ist erfolglos geblieben. Die Richter am OLG hielten ihren Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt für verwirkt. Die Ehefrau habe dem Ehemann über Jahre wiederholt zu Unrecht den sexuellen Missbrauch der Tochter vorgeworfen. Nach der Vorlage der Sachverständigengutachten stellten ihre Äußerungen gegenüber unbeteiligten Dritten wie der Vermieterin, der Lebensgefährtin, den Kindern und einer Zivilrichterin ein schwerwiegendes, eindeutig bei der Ehefrau liegendes Fehlverhalten dar. Die wiederholt und über mehrere Jahre ohne tatsächliche Anhaltspunkte auch Dritten gegenüber geäußerten Missbrauchsvorwürfe seien objektiv geeignet gewesen, den Ehemann in der Öffentlichkeit nachhaltig verächtlich zu machen und hätten so seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Existenz zerstören können. Bei den schon objektiv sehr schwerwiegenden Vorwürfen komme es nicht darauf an, ob sie von der Ehefrau im Zustand einer Schuldunfähigkeit erhoben worden seien. Bei derart schweren und nachhaltigen Beeinträchtigungen gebiete es die nacheheliche Solidarität auch nicht mehr, einem ggf. schuldlos handelnden Ehegatten Unterhalt zu gewähren (OLG Hamm, 2 UF 105/13).

Kindesunterhalt: Rechtlicher Vater schuldet Unterhalt, auch wenn er nicht der leibliche Vater ist

Kindesunterhalt: Rechtlicher Vater schuldet Unterhalt, auch wenn er nicht der leibliche Vater ist

Wer seine – durch eine bestehende Ehe – gesetzlich zugeordnete Vaterschaft nicht wirksam angefochten hat und deswegen rechtlicher Vater ist, schuldet dem Kind auch dann Unterhalt, wenn unstreitig ist, dass er nicht der leibliche Vater ist.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Mannes entschieden, der der rechtliche Vater des 1996 geborenen Antragsgegners ist. Die Mutter hat nach der Scheidung der gemeinsamen Ehe erneut geheiratet, und zwar den biologischen Vater des Antragsgegners. Die Vaterschaftsanfechtungsklage des Antragstellers blieb wegen Fristablaufs ohne Erfolg. Mit Jugendamtsurkunde vom 23.9.2003 verpflichtete er sich, Kindesunterhalt an den Antragsgegner zu zahlen. Nun beantragt er Verfahrenskostenhilfe für die Abänderung der urkundlich begründeten Unterhaltsverpflichtung. Er begründet das damit, dass seine Inanspruchnahme aus der Urkunde treuwidrig sei. Der Antragsgegner ignoriere seine Existenz und akzeptiere nur den biologischen Vater als Vater.

Mit diesem Antrag ist er vor dem OLG erfolglos geblieben. Die Richter stellten fest, dass sich der durch eine Jugendamtsurkunde zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtete rechtliche Vater nicht darauf berufen könne, er sei nach Treu und Glauben nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, weil er nicht der leibliche Vater des Antragsgegners sei. Nach den einschlägigen familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die zwingendes Recht seien, wirkten die Vaterschaftstatbestände mit Wirkung für und gegen alle. Deswegen könne sich der rechtliche Vater nur und erst dann auf die Vaterschaft eines anderen Mannes berufen, wenn die gesetzliche Vermutung seiner Vaterschaft aufgrund einer gerichtlichen Vaterschaftsanfechtung beseitigt sei. Diese gerichtliche Klärung sei unverzichtbar, selbst wenn unter den Beteiligten kein Streit darüber bestehe, wer der leibliche Vater sei (OLG Hamm, 2 WF 190/13).

Erbrecht: Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

Erbrecht: Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn der Beschenkte objektiv eine Verfehlung von gewisser Schwere begangen hat. Es muss zudem in subjektiver Hinsicht hinzutreten, dass diese Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf.

So formuliert der Bundesgerichtshof (BGH) die Voraussetzungen für den Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks. In dem betreffenden Fall verlangen die Erben der vormaligen Klägerin von deren Sohn die Rückübereignung eines bebauten Grundstücks, nachdem die zugrunde liegende Schenkung widerrufen wurde. Der Sohn hatte das Grundstück von seiner Mutter 2004 geschenkt bekommen. Anfang 2009 erteilte ihm die Mutter eine notariell beurkundete General- und Betreuungsvollmacht. Ein halbes Jahr später wurde die Mutter nach einem Sturz zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus eingeliefert. Kurz darauf wurde sie statt, wie zunächst vorgesehen, in eine Kurzzeitpflege auf Veranlassung des Sohns in eine Pflegeeinrichtung für demenzkranke Menschen aufgenommen. Hier hatte der Sohn bereits einen unbefristeten Heimvertrag abgeschlossen. Daraufhin widerrief die Mutter die erteilte Vorsorge- und Betreuungsvollmacht. Zugleich kündigte sie den Langzeitpflegevertrag und beantragte eine Kurzzeitpflege, bis die häusliche Pflege organisiert sei. Die entsprechenden Schreiben wurden von Nachbarn der Mutter auf ihre Bitte hin verfasst. Noch vor der Entscheidung des Betreuungsgerichts über die Einrichtung einer Betreuung teilte der Sohn dem Pflegeheim mit, dass eine Kündigung des Langzeitpflegevertrags nur von ihm erklärt werden dürfe. Zudem sollten weder andere Familienmitglieder noch Nachbarn zu seiner Mutter vorgelassen werden. Unter Berufung hierauf erklärte die Mutter den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks.

Das Landgericht hat der von den Rechtsnachfolgern der während des Rechtsstreits verstorbenen Mutter weiterverfolgten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, da ein zum Widerruf der Schenkung berechtigendes schweres Fehlverhalten nicht angenommen werden könne.

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Widerruf einer Schenkung setzte objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus. In subjektiver Hinsicht müsse diese Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lasse, die der Schenker erwarten dürfe. Ob diese Voraussetzungen erfüllt seien, müsse aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Das Oberlandesgericht habe vorrangig darauf abgestellt, dass der Sohn aufgrund verschiedener Gutachten über den Gesundheitszustand und die Pflegebedürftigkeit von einer möglichen Geschäftsunfähigkeit seiner Mutter habe ausgehen dürfen. Dabei habe es außer Acht gelassen, dass die Mutter als Schenkerin unabhängig von der Frage ihrer Geschäftsfähigkeit erwarten durfte, dass der von ihr umfassend bevollmächtigte Sohn ihre personelle Autonomie respektierte. Dazu hätte er sie zunächst nach ihrem Willen hinsichtlich ihrer weiteren Pflege befragen müssen. Soweit es die Umstände zuließen, hätte er diesen Willen berücksichtigen müssen. Soweit dies unmöglich gewesen wäre, hätte er mit ihr zumindest die Gründe hierfür besprechen müssen. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, aus welchen objektiven oder subjektiven Gründen dies unterblieben ist, konnte der BGH die Sache nicht abschließend entscheiden (BGH, X ZR 94/12).

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Rückforderung einer Zuwendung an den Lebensgefährten

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Rückforderung einer Zuwendung an den Lebensgefährten

Wendet ein Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft dem anderen einen Geldbetrag zu, kommt es auf den Zweck und die Motivation an, ob es sich um eine Schenkung oder um eine unbenannte Zuwendung handelt. Davon hängt es ab, ob er den Betrag später zurückfordern kann oder nicht.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Der Kläger in dem Verfahren war Inhaber eines Sparbriefs in Höhe von 50.000 EUR. Im Mai 2007 begab er sich mit seiner nicht ehelichen Lebensgefährtin auf eine mehrmonatige gemeinsame Europareise. Kurz vor dem geplanten Abreisedatum veranlasste er, dass der Sparbrief über 50.000 EUR aufgeteilt wurde. Eines der neuen Papiere über einen Betrag von 25.000 EUR wurde auf den Namen der Lebensgefährtin ausgestellt. Ende 2008 trennten sich die Parteien, weil die Lebensgefährtin aus der gemeinsamen Wohnung auszog. Mit der Klage hat der Kläger zunächst die Herausgabe des Sparbriefs geltend gemacht. Nunmehr verlangt er nach Gutschrift des Geldbetrags auf einem Konto der Frau die Zahlung von 25.000 EUR zuzüglich Zinsen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und angenommen, es liege eher eine Schenkung als eine unbenannte Zuwendung unter Lebensgefährten vor. Der Zuwendung liege weder eine Zweckabrede zugrunde, noch sei die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung weggefallen. Die Richter am BGH sahen das anders. Sie entschieden, dass die Ausstellung des Sparbriefs auf den Namen der Frau als eine unbenannte Zuwendung und nicht als Schenkung einzuordnen sei. Dies habe nämlich der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien dienen sollen. Hiergegen spreche nicht, dass die Zuwendung die Lebensgefährtin erst für den Fall des Todes des Klägers finanziell absichern sollte. In der zugrunde liegenden Abrede komme gleichwohl zum Ausdruck, dass die Solidarität der Parteien auch über den Tod des Klägers hinaus wirken. Damit sollte zugleich die Verbundenheit der Lebenspartner zu Lebzeiten bekräftigt werden. Mit der Beendigung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sei diese Grundlage der Zuwendung weggefallen. Deshalb stehe dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung zu (BGH, X ZR 135/11).

Kindesunterhalt: Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wird durch Kindergeld nicht erhöht

Kindesunterhalt: Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wird durch Kindergeld nicht erhöht

Muss ein Vater seinen fünf minderjährigen Kindern Unterhalt leisten, so wird seine Leistungsfähigkeit durch den für die beiden in seinem Haushalt lebenden Kinder gewährte Kinderzuschlag nicht erhöht.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Kinderzuschlag dazu diene, den Unterhaltsbedarf der mit dem Unterhaltsverpflichteten in einem Haushalt lebenden Kinder sicherzustellen (OLG Düsseldorf, 1 WF 310/11).

Ehegattenunterhalt: Dienstwagen zur privaten Nutzung erhöht unterhaltspflichtiges Einkommen

Ehegattenunterhalt: Dienstwagen zur privaten Nutzung erhöht unterhaltspflichtiges Einkommen

Wird einem unterhaltspflichtigen Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, erhöht sich sein unterhaltspflichtiges Einkommen in dem Umfang, in dem er eigene Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw erspart.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall getrennt lebender Eheleute entschieden. Diese stritten über Trennungsunterhalt. Der unterhaltspflichtige Ehemann hat von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen, den er auch privat nutzen darf. Diesen setzt er unter anderem bei Besuchen der gemeinsamen, bei der Ehefrau lebenden Tochter ein. Das Fahrzeug wird mit einem Betrag von 236 EUR brutto auf den monatlichen Gehaltsabrechnungen des Ehemanns einkommenserhöhend aufgeführt und sodann als Nettobetrag von dem Gesamtbruttoeinkommen abgezogen. Der Ehemann hat gemeint, dass ein Pkw-Vorteil in Höhe von 236 EUR bei der Berechnung des ihm monatlich zur Verfügung stehenden, der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legenden Einkommens nicht zu berücksichtigen sei. Dieser sei kein anzurechnender Privatvorteil, weil er den Pkw privat nur für die Besuche seiner Tochter einsetze und private Fahrten im Übrigen mit seinem Motorrad erledige.

Die Richter am OLG sahen das jedoch anders. Sie lehnten es ab, den Nettobetrag als einkommensmindernden Abzug anzuerkennen. Der Ehemann habe insoweit einen monatlichen Nutzungsvorteil, der beim unterhaltspflichtigen Einkommen zu berücksichtigen sei. Dieses erhöhe sich um den Betrag ersparter eigener Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw, wenn einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werde. Hiervon sei im vorliegenden Fall mangels beachtlichen gegenteiligen Vortrags auszugehen. Der Ehemann nutze den Pkw privat für das Abholen und Zurückbringen der gemeinsamen Tochter. Daher liege neben der beruflichen Nutzung auch eine anteilige Privatnutzung vor. Ihr Vorteil könne mit dem in der Gehaltsabrechnung angegebenen Betrag bewertet werden. Einen geringeren Umfang der Privatnutzung im Verhältnis zur gesamten Nutzung habe der Ehemann nicht dargelegt. Auf eine fehlende Ersparnis eigener Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt, dass er sich den Dienstwagen privat nicht angeschaffte hätte, könne sich der Ehemann nicht berufen. Er habe nämlich selbst vorgetragen, dass er einen Pkw für die Umgangskontakte mit seiner Tochter nutze (OLG Hamm, 2 UF 216/12).

Erbrecht: Schlusserbe wird kein Ersatzerbe

Erbrecht: Schlusserbe wird kein Ersatzerbe

Schlägt der durch ein gemeinschaftliches Ehegattentestament zum Alleinerben bestimmte überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, ist ein in dem Testament bestimmter Schlusserbe ohne ausdrückliche testamentarische Bestimmung regelmäßig nicht als Ersatzerbe für den ausschlagenden Ehegatten berufen.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einer erbrechtlichen Streitigkeit entschieden. Beteiligte zu 1 daran ist die Tochter aus der ersten Ehe des im Jahre 2012 im Alter von 83 Jahren verstorbenen Erblassers. Der Beteiligte zu 2 ist der Neffe der zweiten Ehefrau des Erblassers. Gemeinsam mit seiner zweiten Frau errichtete der Erblasser im Jahre 2005 ein Ehegattentestament, mit dem sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten und die Beteiligten zu 1 und 2 zu gleichen Teilen als Schlusserben des Letztversterbenden bestimmten. Nach dem Tode des Erblassers schlug die zweite Ehefrau die Erbschaft aus. Daraufhin hat die Beteiligte zu 1 einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein beantragt. Dem Antrag ist der Beteiligte zu 2 mit der Begründung entgegengetreten, er sei aufgrund des Testaments aus dem Jahre 2005 hälftiger Miterbe geworden.

Die Richter am OLG gaben der Beteiligten zu 1 recht. Als einziger Abkömmling des Erblassers sei sie dessen Alleinerbin geworden. Da die zweite Ehefrau die Erbschaft aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen habe, stehe ihr kein gesetzliches Erbrecht zu. Die im Ehegattentestament geregelte Konstellation, dass beide Beteiligte Schlusserben nach dem Letztversterbenden werden sollten, liege nicht vor, weil der Erblasser der zuerst Verstorbene sei.

Die Beteiligten zu 1 und 2 seien in dem Ehegattentestament auch nicht zu Ersatzerben für den Fall berufen worden, dass der überlebende Ehegatte die ihm zufallende Erbschaft ausschlage. Eine ausdrückliche Berufung beider Beteiligten zu Ersatzerben enthalte die letztwillige Verfügung nicht. Sie sei auch nicht in diesem Sinne auszulegen. Mit der Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Alleinerben und weiterer Personen als Schlusserben hätten die testierenden Eheleute bei der Errichtung eines Ehegattentestaments bezweckt, das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen zunächst dem überlebenden Ehegatten ohne jede Einschränkung zukommen zu lassen, um das Vermögen dann nach dem Tode des Letztversterbenden den Schlusserben zuzuwenden. Dem liege regelmäßig die Erwartung zugrunde, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tode des Erstversterbenden das ihm Zugewandte auch annehme. Schlage der überlebende Ehegatte die Erbschaft aber aus, erhalte er die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zurück. Dass der Erblasser für diesen Fall den Willen gehabt habe, die als Schlusserben für das gemeinsame Vermögen ausgewählten Personen auch als Ersatzerben für (allein) sein Vermögen zu bestimmen, könne regelmäßig nicht angenommen werden. Mit der Ausschlagung verliere nämlich die Tochter des Erblassers die mit Bindungswirkung ausgestattete Aussicht, auch nach dem Tode der überlebenden zweiten Ehefrau zur Schlusserbin berufen zu sein (OLG Hamm, 15 W 136/13).

Aktuelle Gesetzgebung: Adoptionsrecht für eingetragene Lebenspartner

Aktuelle Gesetzgebung: Adoptionsrecht für eingetragene Lebenspartner

Das Gesetz zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner kann Bundespräsident Gauck zur Ausfertigung zugeleitet werden. Die Länder billigten den Beschluss des Bundestages in ihrer Plenarsitzung am 13. Juni 2014.

Das Gesetz erweitert das Adoptionsrecht für homosexuelle Lebenspartnerschaften und setzt damit ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts um, das ein Recht auf Sukzessivadoption für homosexuelle Paare bis zum 30. Juni 2014 verlangt hatte. Das Gesetz erlaubt gleichgeschlechtlichen Paaren, das vom Partner adoptierte Kind ebenfalls zu adoptieren. Bisher ist nur die Adoption des leiblichen Kindes des Partners möglich. Die gemeinsame Adoption eines Kindes bleibt gleichgeschlechtlichen Paaren aber weiterhin verwehrt.

Ende einer Liebesbeziehung: Kein umfassender Anspruch auf Löschung von Foto- und Videoaufnahmen

Ende einer Liebesbeziehung: Kein umfassender Anspruch auf Löschung von Foto- und Videoaufnahmen

Endet eine Liebesbeziehung, kann grundsätzlich nicht verlangt werden, dass gegenseitig ausgetauschte Foto- und Videoaufnahmen gelöscht werden. Eine Ausnahme besteht jedoch für intime Bilder, die den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffen.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines Pärchens, das sich getrennt hatte. Während der Beziehung wurden einvernehmlich zahlreiche Bildaufnahmen der Frau gefertigt, darunter auch intime Aufnahmen, die sie – teilweise selbst gefertigt – dem Mann in digitalisierter Form überlassen hat. Mit der Klage verlangte die Frau, dass der Mann alle von ihr vorhandenen Aufnahmen löscht. Das wollte der Mann nicht. Er erklärte sich nur bereit, die Aufnahmen Dritten oder der Öffentlichkeit nicht zugänglich zu machen.

Das OLG verurteilte den Mann, die intimen Bilder zu löschen. Alle anderen Bilder durfte er dagegen behalten. Zwar habe die Frau in die Erstellung und Nutzung der Lichtbilder eingewilligt. Soweit es sich um intime Aufnahmen handele, sei die Einwilligung nach Ansicht der Richter jedoch zeitlich auf die Dauer der zwischen den Parteien bestehenden Beziehung beschränkt worden. Diese Einwilligung könne auch widerrufen werden. Das den Kernbereich des Persönlichkeitsrecht betreffende Interesse der Frau an der Löschung der Aufnahmen sei höher zu bewerten als das Eigentumsrecht des Mannes an der Existenz der Aufnahmen. Die vollständige Löschung aller Bilder könne hingegen bei einer Abwägung der Persönlichkeitsrechte mit den Eigentumsrechten des Mannes nicht beansprucht werden. Anders als bei intimen Aufnahmen seien Lichtbilder, welche die Frau im bekleideten Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigten, nicht geeignet, ihr Ansehen gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Es sei allgemein üblich, dass Personen, denen die Fertigung von Aufnahmen bei Feiern, Festen und im Urlaub gestattet werde, diese auf Dauer besitzen und nutzen dürfen (OLG Koblenz, 3 U 1288/13).

Prozessrecht: Kein Beweisverwertungsverbot bei heimlich aufgezeichneter Kindesanhörung

Prozessrecht: Kein Beweisverwertungsverbot bei heimlich aufgezeichneter Kindesanhörung

Behauptet ein Elternteil in einem Sorgerechtsverfahren, die richterliche Anhörung seiner Kinder durch ein verstecktes Tonaufnahmegerät heimlich aufgezeichnet zu haben, muss die Kindesanhörung deswegen nicht unverwertbar sein.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Ehepaars entschieden, das mit dem Jugendamt über die Entziehung der elterlichen Sorge für ihre vier Kinder stritt. In dem Verfahren sind die Eltern, familienpsychologische Sachverständige und – in Abwesenheit der Verfahrensbeteiligten allein durch den Senat – die Kinder angehört worden. Wenige Tage nach der Anhörung hat der die Beschwerde aufrechterhaltende Kindesvater vor Erlass der im Senatstermin in Aussicht gestellten Entscheidung des Senats behauptet, die Aussagen der Kinder durch zuvor heimlich in die Kleidung der Kinder eingesteckte Tonaufnahmegeräte aufgezeichnet zu haben, um so ein Beweismittel für sich zu erlangen.

Das OLG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Familiengerichts. Es sei notwendig, beiden Eltern die elterliche Sorge für ihre Kinder zu entziehen. Dabei sei die Anhörung der Kinder trotz der vom Vater behaupteten heimlichen Aufnahme verwertbar. Den Kindern könne so die Belastung einer erneuten Aussage erspart werden. Die Anhörung entspreche den gesetzlichen Verfahrensvorschriften und verletze keine Rechte der Kindeseltern. Es sei schon nicht glaubhaft, dass der Kindesvater heimlich Tonaufnahmegeräte in der Kleidung der Kinder versteckt und so ihre Aussagen bei der Anhörung aufgezeichnet habe. In der Kleidung der Kinder seien derartige Geräte nach dem Gerichtstermin nicht aufgefallen. Zudem habe der Vater auch dem gerichtlichen Vermerk nicht widersprochen, der den Inhalt der Kindesanhörung zusammenfasse. Selbst wenn er vor der Anhörung Aufnahmegeräte in der Kleidung der Kinder untergebracht haben sollte, hätten diese keine Auswirkungen auf den Ablauf der Anhörung und die Authentizität der Angaben der Kinder gehabt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass den Kindern die Existenz von Aufnahmegeräten bewusst gewesen sei, oder dass ihre Bereitschaft zur Aussage und auch ihre inhaltlichen Angaben von einer etwaigen Tonaufnahme beeinflusst worden seien. Ihre Verhaltensweisen und ihre Äußerungen stünden im Einklang mit früheren Angaben und Verhaltensweisen, die sie bei der Anhörung durch andere Fachleute gemacht und gezeigt hätten. Vielmehr verdeutliche das infrage stehende Verhalten des Vaters, dass er die Kinder für eigene Bedürfnisse benutze und sich über ihre Bedürfnisse und Befindlichkeiten hinwegsetze (OLG Hamm, 3 UF 184/13).

Erbrecht: Erben eines GbR-Gesellschafters können für Altschulden der Gesellschaft haften

Erbrecht: Erben eines GbR-Gesellschafters können für Altschulden der Gesellschaft haften

Tritt ein Gesellschafter in eine Publikumsgesellschaft ein, muss er auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelungen oder Prospektangaben damit rechnen, dass die zur Finanzierung des Objekts benötigten Kredite ganz oder teilweise aufgenommen worden sind. Das gilt in demselben Maße, wenn ein Erbe in eine Publikumsgesellschaft eintritt.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit hin. Folge dieser Entscheidung ist, dass auch Erben eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für Altschulden der Gesellschaft haften (BGH, II ZR 212/12).

Erbrecht: Versagung persönlicher Pflege im Krankheitsfall reicht für Pflichtteilsentzug nicht aus

Erbrecht: Versagung persönlicher Pflege im Krankheitsfall reicht für Pflichtteilsentzug nicht aus

Da Unterhalt grundsätzlich nur als Geldleistung geschuldet wird, kann die Pflichtteilsentziehung nicht auf eine Versagung persönlicher Pflege im Krankheitsfall gestützt werden.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankurt a.M. in einem Streit einer Alleinerbin mit der Tochter des Erblassers, die ihren Pflichtteilsanspruch forderte. Die Richter machten deutlich, dass für eine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht nicht die bloße Leistungsverweigerung ausreichend sei. Diese müsse vielmehr auch noch auf einer verwerflichen Gesinnung beruhen. Davon könne vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Tochter sei zum Zeitpunkt des Eintritts der Pflegebedürftigkeit erst 16 Jahre alt gewesen. Eine finanzielle Unterstützung sei ihr daher gar nicht zumutbar gewesen. Entsprechend liege kein wirksamer Pflichtteilsentzug vor (OLG Frankfurt a.M., 15 U 61/12).

Vaterschaftsfeststellung: Kostentragung des Kindesvaters bei Zweifeln an der Vaterschaft

Vaterschaftsfeststellung: Kostentragung des Kindesvaters bei Zweifeln an der Vaterschaft

Bei einem erfolgreichen Antrag des Kindes auf Feststellung der Vaterschaft entspricht es nicht billigem Ermessen, dem Kindesvater allein aufgrund seines Unterliegens die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn dieser berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft hatte, weil die Kindesmutter Mehrverkehr während der gesetzlichen Empfängniszeit eingeräumt hatte.

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass die Kostentragungsregelung bei Abstammungsverfahren nicht allein nach dem Obsiegen und Unterliegen zu treffen ist. Neben dem Obsiegen und Unterliegen ist in den Vaterschaftsfeststellungsverfahren insbesondere zu berücksichtigen, inwiefern ein Beteiligter Anlass für das gerichtliche Verfahren gegeben hat. Allerdings wird der Vater auch bei einem eingeräumten Mehrverkehr der Mutter zumindest teilweise an den Kosten beteiligt, wenn seine Vaterschaft nach dem Gutachten feststeht (BGH, XII ZB 15/13).

Geschiedenenunterhalt: Abänderung von notariellen Vereinbarungen in höherem Alter

Geschiedenenunterhalt: Abänderung von notariellen Vereinbarungen in höherem Alter

Die in einer notariellen Vereinbarung enthaltene Verpflichtung, an die geschiedene Ehefrau Unterhalt zu leisten, kann bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse entfallen. Eine derartige Veränderung kann im fortschreitenden Alter des Verpflichteten und den sich daraus ergebenden Auswirkungen auf seine Erwerbstätigkeit gesehen werden.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines 78-Jährigen hin. Dieser verlangte die Abänderung einer notariellen Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts. Bei Scheidung seiner Ehe hatte er sich im Rahmen eines notariellen Ehevertrags verpflichtet, einen monatlichen nachehelichen Unterhalt von 1000 EUR zu zahlen. Wegen einer Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sei ihm dies nicht mehr möglich. Er verfüge lediglich über Altersrente und Ehrensold in Höhe von insgesamt 473 EUR monatlich. Sein weiteres Einkommen bestreite er aus der nach wie vor ausgeübten selbstständigen Tätigkeit als Bauingenieur.

Das OLG hat die notarielle Vereinbarung – dem Antrag des Ehemanns folgend – abgeändert. Die notarielle Vereinbarung der Eheleute sei nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Falle einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse abänderbar. Eine solche sei unter anderem hinsichtlich der Einnahmen des Ehemanns aus seiner weiterhin ausgeübten selbstständigen Tätigkeit als Bauingenieur eingetreten. In welchem Umfang das Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze für Unterhaltsleistungen heranzuziehen sei, müsse im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände bewertet werden. Dabei seien insbesondere das Alter, die zunehmende körperliche und geistige Belastung, die ursprüngliche Planung der Eheleute und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Danach entfalle die Unterhaltspflicht des Antragstellers. Zwar seien die Vorstellungen der Eheleute bei Abschluss des notariellen Vertrags ersichtlich dahin gegangen, der – damals bereits fast 69 Jahre alte – Ehemann werde noch über das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze hinaus eine Erwerbstätigkeit ausüben. Daraus folge aber nicht der Einsatz der daraus erzielten Einkünfte für den Unterhalt der Ehefrau auf unabsehbare Zeit. Hinzu komme die schwierige finanzielle Lage des Antragstellers, der lediglich über geringe Altersrente und Ehrensold verfüge. Er könne deshalb durch geringe Einkünfte aus seiner selbstständigen Tätigkeit, deren Erzielung mit fortschreitendem Alter immer weniger wahrscheinlich werde, lediglich seinen angemessenen eigenen Lebensbedarf sicherstellen (OLG Koblenz, 9 UF 34/14).

Umgangsrecht: Aufhebung des Wechselmodells, wenn Kind ständig die Hausaufgaben vergisst

Umgangsrecht: Aufhebung des Wechselmodells, wenn Kind ständig die Hausaufgaben vergisst

Haben die getrennt lebenden Kindeseltern eine Umgangsregelung im Wechselmodell vereinbart, nach dem das Kind die Wochenenden wechselnd bei der Mutter oder dem Vater verbringt, kann diese Regelung aufzuheben sein, wenn es dadurch zu Problemen bei den Hausaufgaben des Kindes kommt.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg in einem Streit um das Umgangsrecht. Die Richter machten zunächst einmal deutlich, dass eine einmal getroffene Umgangsregelung nur geändert werden könne, wenn es hierfür triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe gebe. Dies könne beispielsweise der Fall sein, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert hätten oder die getroffene Regelung sich nicht bewährt habe. Das sei im vorliegenden Fall gegeben. Das Kind habe regelmäßig seine Hausaufgaben vergessen bzw. nicht gemacht. Gegenüber den Lehrern hatte es das mit dem regelmäßigen Aufenthaltswechsel begründet. Es habe dadurch bedingt die Unterrichtsmaterialien nicht zur Verfügung gehabt. Das ursprünglich einvernehmlich durchgeführte Wechselmodell sei daher zu beenden und durch eine andere Umgangsregelung zu ersetzen (OLG Brandenburg, 10 UF 212/13).

Erbrecht: Auch im Computerzeitalter müssen Testamente handschriftlich sein

Erbrecht: Auch im Computerzeitalter müssen Testamente handschriftlich sein

Man kennt es aus Filmen: Per Videobotschaft wendet sich der Erblasser an seine Erben. Seinen letzten Willen hat er nicht zu Papier gebracht, sondern erläutert ihn per Film oder hat ihn in einer Computerdatei niedergelegt. Video und Datei sind in eine kennwortgesicherte Daten-Cloud hochgeladen. Während die Angehörigen trauern, gibt der Verstorbene vom Bildschirm aus Anweisungen oder spielt Schnitzeljagd, wie sein „Testament“ heruntergeladen werden kann. Doch ist ein solches Testament auch in der Realität in Deutschland gültig?

Notar Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer, kennt nur eine Antwort: „Nein! Nach deutschem Recht muss ein Testament mindestens handschriftlich verfasst sein. Das bedeutet: Es muss eigenhändig geschrieben und das Ganze zum Schluss unterschrieben werden!“ Eine Videobotschaft, eine Computer-Datei, eine SMS oder eine WhatsApp-Nachricht werden nicht als wirksame Testamente anerkannt. Und wer sein Testament selbst verfasst, darf nicht einmal zur Schreibmaschine oder zum Computer greifen. „Jede Zeile des Testaments muss mit der Hand geschrieben werden, sonst ist es unwirksam“, warnt Notar Uerlings.

Und was gehört in ein Testament? „Jeder Bürger hat das Recht, die Erbfolge nach seinen Vorstellungen zu gestalten. Man kann z. B. eine bestimmte Person als Erben einsetzen, ausschließen oder mit einem Vermächtnis einer Person einen bestimmten Gegenstand – z. B. ein Grundstück – zuwenden“, erklärt der Notar. Doch Vorsicht ist geboten. Im Erbrecht lauern zahlreiche Fallstricke. Nicht selten weisen eigenhändige Testamente Fehler auf oder sind missverständlich geschrieben. Streitigkeiten zwischen den Erben sind die Folge.

Für ein Testament sollte deswegen ein Experte im Erbrecht hinzugezogen werden. Der Gesetzgeber hat daher vorgesehen, dass ein Testament auch mit der Hilfe eines Notars errichtet werden kann. Der Notar nimmt nicht nur die Beurkundung vor, sondern leistet vorher eine umfassende Beratung und zeigt verschiedene Regelungsmöglichkeiten auf, sofern der Erblasser nicht bereits einen Anwalt mit der Beratung beauftragt hat.

Auf zwei weitere Vorteile eines notariellen Testaments ist hinzuweisen: Zum einen muss ein notarielles Testament beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer („www.testamentsregister.de“) registriert werden. So ist sichergestellt, dass das Testament bei Eintritt des Todesfalls auch gefunden wird. Ein Zuhause verwahrtes Testament kann dagegen nicht registriert werden. Zum anderen kann der Gang zum Notar sogar Kosten sparen. Denn häufig muss z. B. gegenüber Banken, Behörden oder dem Grundbuchamt der Nachweis erbracht werden, wer Erbe ist. Hat der Verstorbene ein notarielles Testament hinterlassen, erspart er seinen Erben die Kosten für einen Erbscheinsantrag und den Erbschein.

Versöhnung

Zugewinnausgleich, Unterbrechung, § 1566 BGB, § 1567 BGB

Ihr Ehepartner will den Versuch einer Versöhnung unternehmen. Sie haben Bedenken und wollen auf jeden Fall verhindern, dass das Trennungsjahr neu beginnt.

Das müssen Sie beachten!

Grundsätzlich ist es so, dass nach § 1565 BGB das Scheitern der Ehe geprüft werden muss. Die Ehe gilt als gescheitert, wenn gemäß § 1566 Abs.1 BGB festgestellt wird, dass die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben.

Wenn Sie sich nunmehr mit ihrem Ehepartner versöhnen, so könnte es sein, dass nach § 1567 Abs. 2 BGB eine Unterbrechung des Trennungsjahres angenommen wird. Dies bedeutet, dass das Trennungsjahr wieder von Neuem laufen muss!

Ein Scheidungsantrag wäre sodann vor Ablauf des Jahres nicht möglich. Sie müssten wieder ein Jahr warten.

Dies hat erhebliche Auswirkungen auf einen Zugewinnausgleichs, da sich die Stichtage für die Berechnung des Vermögens ändern. Dies ist besonders dann gefährlich, wenn sie bereits neues Vermögen eingeplant haben, da Sie damit rechnen müssen, dass dieses Vermögen nunmehr bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden muss, da ein Scheidungsantrag erst viel später als erwartet eingereicht werden kann.

Eine Unterbrechung des Trennungsjahres liegt dann vor, wenn Sie mit Ihrem Ehepartner zum Zwecke der Versöhnung wieder zusammengelebt haben. Dabei ist allerdings nicht ausschlaggebend, dass sie tatsächlich einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Es muss lediglich erkennbar sein, dass sie zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ehe irgendwelche Aufwendungen füreinander getätigt haben. Dies können Versorgungsleistungen in der üblichen Form, wie Waschen und Kochen sein.

Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Länge des Versöhnungsversuchs oder einer Versöhnung nicht einheitlich. Die Gerichte gehen bei einer Versöhnung von drei Monaten davon aus, dass es sich nicht mehr um ein kurzes Zusammenleben handelt, sodass von einer Unterbrechung auszugehen ist.

Die Gerichte stellen zudem darauf ab, wie lange bereits die vor der Versöhnung bestandene Trennungszeit war. Handelt es sich um eine sehr kurze Trennungszeit und kommt es dann zu einer Versöhnung, so sind nicht so hohe Anforderungen an die Länge der Zeit der Versöhnung zu stellen als bei bereits längeren Trennungszeiten. Hat man zum Beispiel vor der Versöhnung bereits ein Jahr getrennt gelebt, so wird man bei einer dreimonatigen Versöhnung noch nicht von einer Unterbrechung ausgehen dürfen.

Allerdings kommt es immer auf den Einzelfall an. Es muss sich dabei die konkrete Ausgestaltung der Versöhnung angesehen werden, um beurteilen zu können, ob es sich tatsächlich um ein Zusammenleben handelt, dass die Unterbrechung des Trennungsjahres auslöst.

Ermittlung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines Dienstwagens im Unterhaltsrecht

Ermittlung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines Dienstwagens im Unterhaltsrecht

Sie werden im Unterhaltsverfahren mit dem Argument konfrontiert, ihr Firmenfahrzeug würde ihr Einkommen erhöhen. Das müssen Sie tun!

Es ist möglich, ein Fahrtenbuch zu führen, um so die Privatfahrten nachzuweisen. Dann wird der Wert der zu versteuernden Leistungen ermittelt mit dem auf dieser privaten Nutzung entfallenden Anteil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen.

Wenn bei einer 1-Prozent-Regelung der Betrag Ihrer Lohnberechnung entnommen wird und dies mit dem Nutzungsvorteil gleichgesetzt wird, so ist dies nicht richtig. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die ersparten Aufwendungen dem Betrag der Verdienstabrechnung entsprechen. Die ersparten Aufwendungen werden also gerade nicht durch die 1 Prozent des Bruttolistenpreises abgebildet.

Eine solche Betrachtungsweise wäre zu pauschal und würde die tatsächlichen Gegebenheiten nicht berücksichtigen.

Es ist zu untersuchen, ob Sie tatsächlich ein Fahrzeug benötigen und wenn ja, ob Sie sich ein solches wie vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt selbst leisten würden oder könnten.

Oftmals ist es nämlich so, dass Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein besonders hochwertiges Fahrzeug zur Verfügung stellen, um einen entsprechenden Eindruck bei der Kundschaft zu hinterlassen.

Demzufolge kommt es auf die ersparten Aufwendungen für einen eigenen, angemessenen Pkw an.

Es kommt also daher auf die konkreten Kosten an, die aufgebracht werden müssten, um einen eigenen Pkw zu nutzen.

Auf die Kosten des Firmenfahrzeuges kann es also nur dann ankommen, wenn sie dies freiwillig fahren. Wenn Sie also kein Team Fahrzeug auswählen kommen, argumentieren Sie so, dass es sich um eine aufgedrängte ersparte Aufwendung handelt.

Außerdem müssen Sie mit einer steuerlichen Mehrbelastung aufgrund des Firmenfahrzeuges argumentieren. Schließlich haben sie ein höheres Bruttoeinkommen, was versteuert werden muss.

Mit der Möglichkeit der Nutzung des Firmenwagens hat gerade der Arbeitnehmer Gehaltseinbußen hinzunehmen, der nach Steuerklasse I, auf bzw. IV) besteuert wird.

Es ist also die konkrete steuerliche Mehrbelastung aufgrund der Nutzung des Firmenfahrzeuges zu berechnen.

Es sind daher von den ersparten Aufwendungen für einen Pkw (fiktiver eigener Pkw) die steuerliche Mehrbelastung in Abzug zu bringen. Das Ergebnis wäre sodann die tatsächlich ersparten Aufwendungen.

 

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